Exclusion of Essential Assets from Bankruptcy: Failed Security Deposit and Inadmissible Legal Aid Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the exclusion of certain assets in a bankruptcy proceeding, which was brought before the Swiss Federal Tribunal after a decision by the Zurich cantonal court. The appellant was required to pay a court fee but failed to submit the necessary deposit within the specified time frame. Despite attempts to request legal aid informally, these were deemed invalid as they did not meet the formal requirements set by law. Ultimately, the court ruled that the appellant did not fulfill the financial requirements for the proceedings and consequently, the appeal could not be considered. The court also imposed costs on the appellant for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Exclusion of Essential Assets from Bankruptcy: Failed Security Deposit and Inadmissible Legal Aid Request: The appellant was required to pay a court fee but failed to submit the necessary deposit within the specified time frame. Despite attempts to request legal aid informally, these were deemed invalid as they did not meet the formal requirements set by law. Ultimately, the court ruled that the appellant did not fulfill the financial requirements for the proceedings and consequently, the appeal could not be considered. The court also imposed costs on the appellant for the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe Tribunal applied this procedural rule to dismiss the appeal due to failure to pay the cost advance.
Cited as the basis for the non-entry into the appeal following the failure to heed the formal notice regarding the cost advance.
Cited to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_483/2007 /blb
Urteil vom 10. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Ausscheidung von Kompetenzgütern im Konkurs,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 25. September 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. September 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 26. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass sich das vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der Nachfrist mit Telefax übermittelte (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als unzulässig erweist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV), weil bundesgerichtliche Eingaben rechtsgültig nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder (zu dessen Handen) an die Schweizerische Post ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) oder aber durch Sendung mit anerkannter elektronischer Signatur ( Art. 42 Abs. 4 BGG ) eingereicht werden können,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:
1. Auf das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: