Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_482/2018 KI-generiert

Patient Challenges Mandatory Post-Discharge Psychiatric Treatment Denial

Geschäftsnummer 5A_482/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily admitted to a psychiatric clinic and later released. Following her release, the clinic proposed a treatment plan that included regular intramuscular injections of a medication for a six-month period. The individual challenged this decision through the administrative court, seeking a hearing and cancellation of her follow-up treatment, but the court dismissed her complaints, indicating that it was not competent to address her concerns. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal without providing an adequate basis for her appeal, leading to a dismissal of her case due to insufficient justification and procedural issues.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Patient Challenges Mandatory Post-Discharge Psychiatric Treatment Denial: Following her release, the clinic proposed a treatment plan that included regular intramuscular injections of a medication for a six-month period. The individual challenged this decision through the administrative court, seeking a hearing and cancellation of her follow-up treatment, but the court dismissed her complaints, indicating that it was not competent to address her concerns. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal without providing an adequate basis for her appeal, leading to a dismissal of her case due to insufficient justification and procedural issues.

Schlagwörter

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Nachbetreuung psychiatrische Behandlung Entlastungsbeschluss Normenkontrolle Verneinung der Zuständigkeit Zwangsmedikation Säumnis nach Verfahrenssistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not heard because of insufficient grounds (Art. 108 para. 1 lit. b LTF).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court dispensed with court fees as per its discretion in Art. 66 para. 1 LTF.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_482/2018

Urteil vom 8. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik C.________.

Gegenstand

Nachbetreuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 28. Mai 2018 (WBE.2018.200/yh/wm).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit ärztlichem Entscheid vom 11. März 2018 in der Psychiatrischen Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 19. April 2018 wurde sie aus der Klinik entlassen. Die Rechtsmittel gegen den Unterbringungsentscheid blieben erfolglos (Urteil 5A_381/2018 vom 8. Mai 2018).

Mit Entscheid vom 17. April 2018 ordnete die Klinik gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Nachbetreuung die intramuskuläre Injektion von Haldol Decanoas 150 mg alle 28 Tage für die Dauer von sechs Monaten an. Die dagegen von der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wurde anlässlich der Verhandlung vom 4. Mai 2018 abgewiesen (Verfahren WBE.2018.169).

Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Verwaltungsgericht. Sie verlangte die Durchführung einer Verhandlung und sinngemäss die Aufhebung der Nachbetreuung. Am 25. Mai 2018 verlangte sie nochmals die Durchführung einer Verhandlung. Mit Urteil vom 28. Mai 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die beiden Eingaben nicht ein (Verfahren WBE.2018.200).

Mit Eingabe vom 3. Juni 2018 (Postaufgabe 5. Juni 2018) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.

2. Der Beschwerde lag kein angefochtener Entscheid bei und ein solcher wird auch nicht ausdrücklich genannt. Aus der Beschwerdebegründung ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar das Urteil vom 28. Mai 2018 anfechten möchte. Das Urteil vom 4. Mai 2018 ist vor Bundesgericht denn auch noch gar nicht anfechtbar, da es einzig mündlich und im Dispositiv eröffnet wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ). Falls die Beschwerdeführerin das Urteil vom 4. Mai 2018 anfechten möchte, müsste sie zunächst beim Verwaltungsgericht die vollständig begründete Ausfertigung verlangen, worauf im Dispositiv ausdrücklich hingewiesen wurde.

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie stosse die Depotspritze ab und sie möchte mit Naturheilmitteln behandelt werden. Sie bittet um eine neutrale Gerichtsverhandlung. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 28. Mai 2018 auf diese Themen, insbesondere auf den Antrag auf Durchführung einer neuen Verhandlung, allerdings gar nicht eingegangen, da es dafür nicht zuständig sei. Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung sei die KESB zuständig. Das Verwaltungsgericht hat es sodann abgelehnt, die Eingaben der Beschwerdeführerin an das Familiengericht Baden (gemeint wohl: als KESB) weiterzuleiten, da seit der letzten gerichtlichen Überprüfung der Nachbetreuung erst rund drei Wochen vergangen und keine veränderten Verhältnisse ersichtlich seien und es der Beschwerdeführerin demnach am Rechtsschutzinteresse fehle. Die Beschwerdeführerin geht vor Bundesgericht nicht darauf ein, dass sich das Verwaltungsgericht gar nicht für zuständig erachtet hat und sie kritisiert auch die unterbliebene Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht nicht. Vielmehr führt sie selber aus, sie habe sowohl ans Familiengericht wie auch ans Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Insoweit ist ihr durch die unterbliebene Weiterleitung kein Nachteil entstanden. Im Übrigen fehlt offensichtlich eine genügende Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), denn sie setzt sich nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen auseinander ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung der Nachbetreuung anfechten und die Art und Weise der Durchführung der ersten Gerichtsverhandlung vom 4. Mai 2018 kritisieren möchte, ist sie nochmals darauf hinzuweisen, dass sie dazu zunächst beim Verwaltungsgericht eine vollständig begründete Fassung des Urteils vom 4. Mai 2018 verlangen muss.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, ihrem Beistand, der Psychiatrischen Klinik C.________, dem Familiengericht Baden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg