Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_482/2014 KI-generiert

Organization v. Sporting Association: Abuse of Rights in Challenging Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_482/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a conflict between an affiliate group of the Swiss orienteering federation and the federation itself regarding the affiliate group's exclusion from the federation. This dispute originated during a delegate assembly where the affiliate group was voted out following a proposal from another group, which they subsequently contested internally. After various legal actions, including appeals, a court eventually ruled against the affiliate group's attempts to overturn their exclusion. The affiliate group then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to declare the exclusion invalid and contesting the decisions and costs imposed by lower courts. Throughout the proceedings, questions regarding the formal validity of the exclusion and the representation of the affiliate group at the assembly played significant roles.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 75 ZGB, Art. 317 ZPO, Art. 13 OR, Art. 105 Abs. 1 BGG; Organization v. Sporting Association: Abuse of Rights in Challenging Procedural Defects: This dispute originated during a delegate assembly where the affiliate group was voted out following a proposal from another group, which they subsequently contested internally. After various legal actions, including appeals, a court eventually ruled against the affiliate group's attempts to overturn their exclusion. The affiliate group then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to declare the exclusion invalid and contesting the decisions and costs imposed by lower courts. Throughout the proceedings, questions regarding the formal validity of the exclusion and the representation of the affiliate group at the assembly played significant roles.

Schlagwörter

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Anfechtung Verbandsbeschluss Verletzung von Verfahrensrechten Willensmangel Verein Zivilprozessordnung gesetzliche Formmängel Sportrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in relation to imposing costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in relation to ordering the appellant to compensate the respondent for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_482/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

OL-Gruppe U.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer OL-Verband,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anfechtung Verbandsbeschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. Der Schweizerische OL-Verband ist ein Verein gemäss Art. 60 ZGB . Eines seiner Mitglieder ist die OL-Gruppe U.________, welche ebenfalls ein Verein gemäss Art. 60 ZGB ist.

An der 32. Delegiertenversammlung des Schweizerischen OL-Verbandes vom 6. März 2010 wurde die OL-Gruppe U.________ auf Antrag der OL-Gruppe V.________ mit 120 Ja- zu 25 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen vom Verband ausgeschlossen (Traktandum 15a). Weiter wurde mit 96 Ja- zu 43 Nein-Stimmen bei 8 Enthaltungen beschlossen, A.________ in seiner Handlungsfähigkeit in OL-Angelegenheiten einzuschränken (Traktandum 15b).

Ihren Ausschluss focht die OL-Gruppe U.________, vertreten durch A.________, verbandsintern mit Rekurs an. Die Rekurskommission wies diesen mit Entscheid vom 26. Januar 2011 ab, welchen die OL-Gruppe U.________ am 7. Februar 2011 in Empfang nahm.

B. Am 9. März 2011 reichte die OL-Gruppe U.________ beim Amtsgericht Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch und nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung am 16. Mai 2011 eine Klage ein mit den Begehren, der Ausschluss sei nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Mit Urteil vom 12. Juli 2012 trat das Amtsgericht auf die Klage nicht ein, mit der Begründung, die OL-Gruppe U.________ habe ihre Existenz als Verein nicht beweisen können und keiner der einvernommenen Zeugen kenne ein Vereinsmitglied.

Mit Urteil vom 21. Februar 2013 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Amtsgericht berufungsweise an, auf die Klage einzutreten, dies mit der Begründung, aus einer grossen Anzahl vorinstanzlich eingereichter Urkunden gehe hervor, dass grundsätzlich auch die Gegenpartei von der Existenz des OL-Gruppe U.________ ausgehe und diese jahrzehntelang am Rechtsverkehr teilgenommen habe; sodann sei A.________ als deren Vertreter zur Prozessführung legitimiert.

Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hob das Amtsgericht in Gutheissung der Anfechtungsklage den Ausschluss der OL-Gruppe U.________ aus dem Schweizerischen OL-Verband gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 6. März 2010 auf.

Berufungsweise verlangte der Schweizerische OL-Verband die Aufhebung dieses Urteils und die Bestätigung des Beschlusses betreffend Ausschluss der OL-Gruppe U.________. Diese verlangte in ihrer Berufungsantwort, die Berufung sei abzuweisen, das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen und der Verbandsbeschluss für ungültig bzw. nichtig zu erklären. Überdies erhob sie Anschlussberufung, mit welcher sie eventualiter die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 6. März 2010 verlangte.

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 wies das Obergericht die Klage der OL-Gruppe U.________ in Gutheissung der Berufung ab und trat auf die Anschlussberufung nicht ein. Es auferlegte der OL-Gruppe U.________ die Verfahrenskosten von Fr. 9'500.-- für die erste und von Fr. 12'000.-- für die zweite Instanz und verpflichtete sie zu einer Parteikostenentschädigung von insgesamt Fr. 38'000.-- an die Gegenseite.

C. Gegen dieses Urteil hat die OL-Gruppe U.________ am 11. Juni 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 6. März 2010 in Bezug auf ihren Ausschluss aus dem Schweizerischen OL-Verband; eventualiter verlangt sie die Festsetzung der kantonalen Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung auf je maximal Fr. 7'500.--. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2014 verlangt der Schweizerische OL-Verband, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzlich beurteilte nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit, gegen welche streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1, Abs. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Soweit der Beschwerdegegner erneut in Abrede stellen will, dass A.________ für den Beschwerdeführer handeln kann, und er geltend macht, entsprechend habe A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren gar keine Anwaltsvollmacht unterzeichnen dürfen, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, in welchem das Obergericht festhielt, es habe diese Frage in seinem ersten Berufungsentscheid vom 21. Februar 2013 umfassend behandelt. Es besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, darauf nochmals zurückzukommen.

2. Das Obergericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch mehr als einen Monat nach Erhalt des verbandsinternen Rekursentscheides eingereicht und damit die Anfechtungsfrist gemäss Art. 75 ZGB verpasst habe. Es konzentrierte sich in der Folge auf die Prüfung, ob der Vereinsbeschluss, mit welchem der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen worden war, nichtig sei. Auf die geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe trat es unter Verweis auf Art. 317 ZPO nicht ein mit der Begründung, dass es sich um neue Vorbringen handle. Im Übrigen seien die Behauptungen zum Teil auch aktenwidrig. So sei im Protokoll der Delegiertenversammlung vom 6. März 2010 festgehalten, dass die anwesenden Delegierten, mithin auch A.________ als Vertreter des Beschwerdeführers, die Traktandenliste sowie das Vorgehen betreffend des Traktandums der OL-Gruppe V.________ "Ausschluss OL-Gruppe U.________" einstimmig genehmigt hätten. Sodann habe die verbandsinterne Rekurskommission am 26. Januar 2011 erwogen, dass der Antrag der OL-Gruppe V.________ fristgerecht per Mail eingereicht worden sei. Im Anschluss an seine Feststellung, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort angebliche formelle Mängel gerügt, weshalb auf die Vorbringen formeller Natur nicht weiter einzugehen sei, prüfte das Obergericht die bereits erstinstanzlich thematisierten materiellen Nichtigkeitsgründe und verneinte diese, indem es festhielt, der Ausschluss sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt und es handle sich beim Beschwerdegegner auch nicht um eine Berufsorganisation; eine Persönlichkeitsverletzung bzw. Schmälerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers sei nicht erstellt.

3. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Rügen im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten und von der Gegenseite bestrittenen formellen Mängeln (der Antrag der OL-Gruppe V.________ sei nicht in einer Art. 13 OR genügenden Schriftform erfolgt; die Einberufung der Delegiertenversammlung sei durch die Geschäftsstelle statt durch den Zentralvorstand erfolgt; die Anträge der OL-Gruppe V.________ seien nicht im Internet publiziert worden; gemäss Protokoll der 32. Delegiertenversammlung sei der Antrag der OL-Gruppe V.________ auf Ausschluss des Beschwerdeführers nicht separat, sondern zusammen mit dem Antrag auf Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten von A.________ behandelt worden), welche in seinen Augen zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 6. März 2010 führen. Er macht geltend, Nichtigkeitsgründe seien jederzeit von Amtes wegen zu prüfen und könnten deshalb in jedem Verfahrensstadium vorgebracht werden. Sodann habe ihm als juristischem Laien erst anlässlich der nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten rechtlichen Vertretung bewusst werden können, dass formelle Nichtigkeitsgründe vorlägen.

4. Vorab zu prüfen ist die Sachverhaltsrüge. Der Beschwerdeführer rügt als falsche und aktenwidrige Tatsachenfeststellung, dass er an der Delegiertenversammlung durch A.________ vertreten gewesen sei. Dieser habe mit Stimmrecht nur die OL-Gruppe W.________ vertreten. Er habe daher weder der Traktandenliste noch dem Vorgehen betreffend Ausschluss zustimmen oder sich dazu äussern können.

Dieses Vorbringen auf S. 9 der Beschwerde kann bei grosszügiger Auslegung - zumal beim Überblick über die Rügen auf S. 6 von einer

offensichtlich falschen und aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung die Rede ist - als eine Willkürrüge im Zusammenhang mit der - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - Tatsachenfeststellung angesehen werden (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inhaltlich trifft die Behauptung jedoch nicht zu. Aus dem Protokoll der Delegiertenversammlung ergibt sich der einstimmige Beschluss der Delegierten, dass die OL-Gruppe W.________ die OL-Gruppe U.________ vertreten und dass A.________ als Privatperson sprechen dürfe (Protokoll S. 9). In Umsetzung dieses Beschlusses machte A.________ denn auch Ausführungen, welche im Protokoll unter dem Titel "Stellungnahme der OL-Gruppe U.________ durch A.________, OL-Gruppe W.________" zusammengefasst sind (S. 9 und 10). Sodann erhielt er das Schlusswort, protokolliert unter dem Titel "Schlussvotum A.________, OL-Gruppe W.________" (S. 11). Die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer sei durch die OL-Gruppe W.________, für welche A.________ das Stimmrecht ausübte, vertreten gewesen, ist deshalb nicht ansatzweise willkürlich. Ebenso wenig erweist sich die Schlussfolgerung als willkürlich, dass kraft dieser Vertretung auch der Beschwerdeführer dem einstimmig gutgeheissenen Vorgehen an der Delegiertenversammlung zugestimmt habe.

5. In rechtlicher Hinsicht geht es um die Kernbehauptung des Beschwerdeführers, Nichtigkeitsgründe könnten jederzeit vor allen Instanzen vorgebracht werden; sie seien von Amtes wegen zu beachten und es seien auch neue Beweismittel zulässig, wobei verwiesen wird auf Meyer/ DORMANN, Basler Kommentar, N. 32 zu Art. 99 BGG .

Der Grundsatz, wonach Nichtigkeitsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen sind, gilt freilich nicht in so genereller Weise, jedenfalls was das Einreichen neuer Beweismittel anbelangt. Insbesondere besteht im Zusammenhang mit der behaupteten Nichtigkeit privatrechtlicher Verträge kein Anlass, von Art. 99 BGG abzuweichen (Urteile 4A_69/2009 vom 8. April 2009 E. 3.2; 4A_551/2014 vom 6. November 2014 E. 2.3.2). Sodann ist auf die geänderte Rechtsprechung im Zusammenhang mit nichtigen Verfügungen gemäss Art. 22 SchKG hinzuweisen. Während früher diesbezüglich Noven generell zulässig waren ( BGE 91 III 41 E. 4 S. 45; 96 III 31 E. 1 S. 33), gilt auch in diesem Bereich die Regelung nach Art. 99 BGG , seit das Bundesgericht zufolge Änderung von Art. 15 Abs. 1 SchKG nicht mehr die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübt (Urteile 5A_487/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 3.6.1; 5A_576/2010 vom 18. November 2010 E. 1.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern im Zusammenhang mit der behaupteten Nichtigkeit privatrechtlicher Vereinsbeschlüsse anderes gelten sollte. Ob im kantonalen Berufungsverfahren Art. 317 ZPO ebenfalls sensu stricto gilt, kann offen bleiben, weil es hier - wie auch bei Art. 99 BGG - einzig um die Novenfrage, d.h. um das Erheben neuer tatsächlicher Behauptungen und um das Einreichen neuer Beweismittel geht. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde auf (S. 8), dass die relevanten Beweismittel (Anträge der OL-Gruppe V.________; Einladung zur 32. Delegiertenversammlung; Protokoll der 32. Delegiertenversammlung) alle bereits erstinstanzlich eingereicht worden waren. Ob sich aus diesen Tatsachen die Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses ergibt, stellt eine Rechtsfrage dar; diese betrifft die Rechtsanwendung, welche - im Rahmen genügender Rügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - von Amtes wegen erfolgt ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

Im diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gesetzes- oder statutenwidrige Vereinsbeschlüsse grundsätzlich fristgerecht anzufechten sind ( Art. 75 ZGB ), ansonsten sie trotz der Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit verbindlich werden. Es ist freilich anerkannt, dass ausserhalb der Anfechtung eine im Grundsatz jederzeit beachtliche Nichtigkeit eines Beschlusses gegeben sein kann, wenn sehr qualifizierte Gesetzes- oder Statutenwidrigkeiten vorliegen; bei der Annahme von Nichtigkeit ist indes Zurückhaltung geboten ( BGE 115 II 468 E. 3b S. 473 f.; 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465). Im Übrigen steht das Geltendmachen von Nichtigkeitsgründen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, S. 139).

Im erstinstanzlichen Verfahren gingen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Beschwerdegegner formell korrekt erfolgt war (Urteil des Amtsgerichts vom 10. Juli 2013 E. II./2.3 und II./2.5). Erstmals in der Berufungsantwort vom 12. Dezember 2013 berief sich der Beschwerdeführer plötzlich auf formelle Nichtigkeitsgründe. Dies erscheint als missbräuchlich. Es liegt eine völlig andere Konstellation vor als bei dem in der Beschwerde angeführten Urteil 5A_205/2013 vom 16. August 2013, wo die Kläger bereits während der laufenden Einladungsfrist an das Friedensrichteramt gelangt waren und die Nichtigkeit der vom unzuständigen Organ ausgegangenen Einladung geltend gemacht hatten. Im vorliegenden Fall konnte A.________ nach den willkürfreien Tatsachenfeststellungen (dazu E. 4) mit Stimmrecht der OL-Gruppe W.________ für den Beschwerdeführer an der Delegiertenversammlung sprechen und er machte keine formellen Mängel im Zusammenhang mit der Einladung, der Traktandierung oder überhaupt dem Vorgehen geltend; im Gegenteil stimmte er aktiv dafür, dass das Vorgehen korrekt sei. Sodann brachte er die angeblichen formellen Mängel weder im Rekursverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht oder im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens vor. Erst fast vier Jahre nach der Anfechtung des Vereinsbeschlusses berief er sich wie gesagt erstmals im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens auf formelle Mängel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung, obwohl er seinerzeit dem Vorgehen des Beschwerdegegners ausdrücklich zugestimmt hatte. Dieses missbräuchliche Vorgehen kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nicht anwaltlich vertreten war, umso mehr als es sich entgegen seiner Darstellung nicht so verhält, dass er erst ab der Berufungsantwort vom 12. Dezember 2013 im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens vertreten gewesen wäre. Vielmehr war dies schon ab seiner Berufung vom 10. Oktober 2012 und auch im weiteren Verfahren vor Amtsgericht der Fall. Gerade vor dem Hintergrund der Kernbehauptung des Beschwerdeführers, dass es jederzeit möglich sei, sich auf Nichtigkeit zu berufen, verlor sein - als Ausflucht zu wertender - Einwand, nicht vertreten gewesen zu sein, ab dem Zeitpunkt der Vertretung jegliche Grundlage.

Ohnehin müsste es sich, damit Nichtigkeit bejaht werden könnte, um schwerwiegende formelle Mängel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung handeln ( BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465 betreffend Anfechtung eines GV-Beschlusses). Dies ist namentlich der Fall, wenn gar keine Körperschaft oder Mitgliederversammlung im Rechtssinn vorliegt, eine Versammlung von Nichtmitgliedern stattfindet, Mitglieder nicht eingeladen oder zugelassen werden (vgl. Übersicht bei RIEMER, a.a.O., S. 121 ff.) oder ein unzuständiges Organ einlädt, wobei hier eine Genehmigung möglich ist ( BGE 71 I 383 E. 2a S. 388; 78 III 33 E. 11 S. 46 f.).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anträge der OL-Gruppe V.________ seien nur per Mail bzw. nur vom Präsidenten und Vizepräsidenten statt von drei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet eingegangen, so mag die Schriftform im Sinn von Art. 13 OR zur Debatte stehen, erfolgten die Anträge aber jedenfalls nicht nur mündlich, sondern in textlicher Form; die Meinungsbildung war dadurch nicht ansatzweise beeinträchtigt und es könnte höchstens ein anfechtbarer Mangel vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer sodann behauptet, die Einladung sei durch die Geschäftsstelle statt durch den Zentralrat erfolgt, während der Beschwerdegegner geltend macht, die Einladung sei vom Zentralrat ausgegangen, aber der Versand administrativ durch die Geschäftsstelle besorgt worden, so ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Einladung, so wie sie in den Akten liegt, nichts Bestimmtes; ersichtlich ist einzig, dass der Beschwerdegegner eingeladen hat und dass alle Traktanden aufgeführt sind, weshalb nicht von einem offensichtlichen oder gar bewiesenen Mangel ausgegangen werden kann, zumal bei der Version des Beschwerdeführers auch feststehen müsste, dass der zuständige Zentralrat nicht delegiert oder genehmigt hätte.

Im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden Publikation der Anträge in ihrem genauen Wortlaut auf der Homepage des Beschwerdegegners kann schon insofern nicht von einem gravierenden gegen die Statuten verstossenden Mangel ausgegangen werden, als der Beschwerdeführer nie behauptet hat, die betreffenden Beilagen zur Einladung seien den Delegierten nicht zugesandt worden und somit nicht allen Stimmberechtigten bekannt gewesen. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung, es sei der Ausschluss des Beschwerdeführers mit der Beschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________ vermengt worden; es handelte sich um zwei verschiedene Traktanden, über welche gesondert und mit ganz anderen Stimmverhältnissen abgestimmt wurde (vgl. vorstehend Lit. A).

6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die kantonalen Gerichts- und Parteikosten seien willkürlich hoch; dies stelle Ermessensmissbrauch und damit eine Gesetzesverletzung dar, weil die Beurteilung des Ausschlusses weder besonders umfangreich noch kompliziert gewesen sei.

Die Festsetzung der Höhe der Gerichts- und Parteikosten beruht auf kantonal-rechtlicher Grundlage (vgl. Art. 96 ZPO ). Diesbezüglich sind nur Verfassungsrügen möglich, insbesondere die Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts ( BGE 138 I 143 E. 2 S. 150; 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254). Der Beschwerdeführer streut zwar das Wort "willkürlich" ein, bleibt aber in seinen Ausführungen rein appellatorisch, indem er weder die kantonal-rechtlichen Grundlagen nennt noch auch nur ansatzweise Ausführungen zum kantonalen Gebührenrahmen und zu dessen Ausschöpfung oder allfälligen Überschreitung macht (vgl. dazu beispielsweise Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2.1). Damit ist eine Überprüfung der festgesetzen Gerichts- und Parteikosten von vornherein nicht möglich. Keine Willkür ist schliesslich darzutun mit der blossen Behauptung, das Verfahren sei weder umfangreich noch kompliziert gewesen; aus den Akten ergibt sich, dass beide Parteien jeweils umfangreiche Eingaben gemacht hatten. Die Behauptung, die Gegenpartei hätte sich in ihren Eingaben auf wenige Sätze beschränken können, genügt angesichts der eigenen umfangreichen Eingaben nicht, um im Sinn einer substanziierten Willkürrüge aufzuzeigen, dass die Gegenseite - über die obergerichtlich bereits erfolgte Kürzung der Honorarnote hinaus - völlig unnötigen und damit allenfalls nicht entschädigungspflichtigen Aufwand betrieben hätte (vgl. Art. 108 ZPO ).

Weiter macht der Beschwerdeführer Ermessensmissbrauch geltend, weil das Obergericht nicht von Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht habe, obwohl der Beschwerdegegner als Verband gerichtsnotorisch über grosse Mittel verfüge, während es sich beim ihm (Beschwerdeführer) um einen kleinen Verein mit bloss fünf Mitgliedern handle; es müsse auch einem kleinen Verein möglich sein, seinen Ausschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.

Grundsätzlich werden Gerichts- und Parteikosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt ( Art. 106 Abs. 1 ZPO ). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in der als nicht angewandt monierten Norm von Art. 107 ZPO geregelt, bei welcher es sich ausdrücklich um eine kann-Vorschrift handelt, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet. Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden grosse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat ( BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 138 III 669 E. 3.1 S. 671).

Im Zusammenhang mit Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nennt die Botschaft ein "sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien" als möglichen besonderen Umstand (BBl 2006 7298). Die wirtschaftliche Ungleichheit für sich genommen rechtfertigt aber in aller Regel keine Abweichung von der ordentlichen Kostenverteilung, weil sie fast immer vorliegt ( JENNY, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, 2. Aufl. Zürich 2013, N. 18 zu Art. 107 ZPO ). Typischer Anwendungsfall für eine Ermessensausübung ist die vor Inkrafttreten der ZPO in Art. 706a Abs. 3 OR spezialgesetzlich geregelte Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bei der Aktiengesellschaft, welche auch dem Kleinaktionär möglich sein soll und im Interesse einer Vielzahl anderer Aktionäre sein kann. Vorliegend hat jedoch ausschliesslich der Beschwerdeführer ein Anfechtungsinteresse. Vor diesem Hintergrund und dem Grundsatz, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO restriktiv zu handhaben ist (Sterchi, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 107 ZPO ), kann nicht gesagt werden, dass das Obergericht von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht hat.

Von vornherein nicht zur Diskussion kann eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO für die Gerichtskosten stehen, hat doch das Amtsgericht seine - vom Beschwerdeführer kritisierte - Vorgehensweise aufgrund der Parteivorbringen gewählt.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli