Appeal Against Refusal to Hear Divorce Complaint Dismissed for Lack of Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the Court of Appeals in the canton of Bern regarding the proceedings of a divorce case. The Swiss Federal Tribunal reviewed the complaint, which contended that the lower court failed to address the claims made by the complainant and did not adequately illustrate any alleged abuse of power or violation of rights by the opposing party. The Tribunal found the complaint to lack sufficient justification and failed to meet the necessary legal criteria for acceptance, ultimately ruling that it would not entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 375 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Divorce Complaint Dismissed for Lack of Reasoning: The Swiss Federal Tribunal reviewed the complaint, which contended that the lower court failed to address the claims made by the complainant and did not adequately illustrate any alleged abuse of power or violation of rights by the opposing party. The Tribunal found the complaint to lack sufficient justification and failed to meet the necessary legal criteria for acceptance, ultimately ruling that it would not entertain the appeal.
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KI-generiertUsed as the primary legal basis for the Federal Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning and abusive nature.
Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_482/2009
Urteil vom 17. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Gerichtsperson (Ehescheidung).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin (im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, aus der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin gehe (entgegen der Vorschrift von Art. 375 ZPO /BE) nicht einmal sinngemäss hervor, welche Anträge der Beschwerdeführer zu stellen gedenke, ausserdem werde nicht ausgeführt, inwiefern eine Amtsanmassung, ein "Machtmissbrauch" oder gar ein "Verbrechen gegen den Rechtsstaat" seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen soll, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann