Petitioner's Appeal Against Procedural Rulings and Recusal Denial Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPetitioner's Appeal Against Procedural Rulings and Recusal Denial Dismissed The petitioner repeatedly requested the recusal of the Appellate Court President and filed various motions, including to lift a superprovisional order, to immediately remove the President, and to stay the order's enforcement. The Appellate Court responded by forwarding the recusal requests to the President for comment and rejecting the other motions. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, holding that superprovisional orders are not appealable, a principle previously communicated to the petitioner. Furthermore, the court found that the challenged decision to forward the recusal request was merely an ordinary procedural order, not an appealable interim decision, and the rejection of the immediate removal motion failed to meet the specific requirements for appealing interim decisions. Consequently, the court dismissed the appeal and imposed the legal costs on the petitioner.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Petitioner's Appeal Against Procedural Rulings and Recusal Denial Dismissed: The Appellate Court responded by forwarding the recusal requests to the President for comment and rejecting the other motions. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, holding that superprovisional orders are not appealable, a principle previously communicated to the petitioner. Furthermore, the court found that the challenged decision to forward the recusal request was merely an ordinary procedural order, not an appealable interim decision, and the rejection of the immediate removal motion failed to meet the specific requirements for appealing interim decisions. Consequently, the court dismissed the appeal and imposed the legal costs on the petitioner.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible under the simplified procedure based on this article.
The court ordered the appellant to bear the court costs based on this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_481/2025
Urteil vom 19. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Appellationsgerichtpräsident Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 (DGV.2025.5).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_333/2025, 5A_430/2025 und 5A_448/2025 verwiesen werden.
Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer (zum wiederholten Mal) den Ausstand des Appellationsgerichtspräsidenten verlangt und eine Reihe weiterer Gesuche gestellt hatte. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 stellte das Appellationsgericht die Ausstandsgesuche vom 30. Mai und 6. Juni 2025 dem Appellationsgerichtspräsidenten zur Stellungnahme zu und im Übrigen wies es die diversen Eingaben bzw. Begehren um "Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 27. Mai 2025", um "sofortige Ausscheidung" des Appellationsgerichtspräsidenten, um "sofortige Sistierung sämtlicher Vollzugsfolgen" der Verfügung vom 27. Mai 2025 u.ä.m. ab.
Gegen diese Verfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit zwei als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingaben vom 16. Juni 2025 erneut ans Bundesgericht mit den Begehren um deren Aufhebung, um sofortige Enthebung des Appellationsgerichtspräsidenten, um Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde sowie um Aufhebung bzw. Sistierung des Vollzugs der superprovisorischen Verfügung vom 27. Mai 2025.
Erwägungen:
1. Superprovisorische Verfügungen sind, wie dem Beschwerdeführer im Kontext mit der vorliegend interessierenden Verfügung vom 27. Mai 2025 bereits im Urteil 5A_430/2025 - auf welches zur diesbezüglichen weiteren Begründung verwiesen werden kann - beschieden wurde, nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar und entsprechend kann auch nicht die Sistierung des Vollzugs einer solchen Verfügung verlangt werden.
2. Was den Ausstand des Appellationsgerichtspräsidenten anbelangt, wurden diesem die entsprechenden Ausstandsgesuche mit der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Dabei handelt es sich jedoch um eine gewöhnliche prozessleitende Verfügung im Sinn von
Art. 124 Abs. 1 ZPO
und nicht um einen selbständig erlassenen Zwischenentscheid, der unter den Bedingungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG
beim Bundesgericht potentiell anfechtbar ist (spezifisch betreffend Zustellung von Eingaben vgl. Urteil 5A_177/2024 vom 15. März 2024 E. 3; allgemein zur Erfordernis für einen selbständig erlassenen Zwischenentscheid, dass eine formelle oder materielle Frage vorweg beantwortet wird vgl. Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 m.w.H.).
Als Zwischenentscheid ist höchstens die Abweisung des Gesuches um "sofortige Ausscheidung" des Appellationsgerichtspräsidenten zu sehen. Indes werden diesbezüglich die besonderen Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG
für die Anfechtung von Zwischenentscheiden mit keinem Wort ausgeführt, obwohl diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen wären (
BGE 144 III 475
E. 1.2;
150 III 248
E. 1.2). Insoweit ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin könnte auf die Ausführungen über die Notwendigkeit des Ausstandes auch von der Sache her nicht eingetreten werden, weil der diesbezügliche Entscheid des Appellationsgerichts noch nicht ergangen ist und es insofern an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die allgemeine Kritik am Verhalten des Appellationsgerichtspräsidenten. Abgesehen davon, dass es diesbezüglich (bislang) an einem anfechtbaren Entscheid mangelt, ist das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Richter.
4. Nach dem Gesagten ist auf die gesamte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli