Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_481/2015 KI-generiert

Guardianship Transfer Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_481/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual contesting a decision from the appellate court regarding the transfer of a guardianship case to a new guardianship authority. The individual argued against the dismissal of their appeal which was based on the assertion that they had consented to the closure of the complaint procedure after the transfer of their guardianship. The appellate court ruled that the appeal was inadmissible as it did not meet the necessary legal requirements, particularly in failing to adequately justify claims of legal or constitutional violations in the lower court's decision. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal, citing the lack of sufficient grounds for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Guardianship Transfer Appeal Inadmissibility: The individual argued against the dismissal of their appeal which was based on the assertion that they had consented to the closure of the complaint procedure after the transfer of their guardianship. The appellate court ruled that the appeal was inadmissible as it did not meet the necessary legal requirements, particularly in failing to adequately justify claims of legal or constitutional violations in the lower court's decision. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal, citing the lack of sufficient grounds for consideration.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit Verwaltungsbehörde beschränkte Handlungsfähigkeit Obhutsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The President applied the simplified procedure prescribed for cases under Art. 108 Abs. 1 BGG.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained based on non-admissibility and insufficient reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_481/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________.

Gegenstand

Übernahme einer Beistandschaft (örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Beschwerdeverfahren (betreffend die durch den Bezirksrat Hinwil erfolgte Überweisung einer Eingabe der Beschwerdeführerin an die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ zwecks Prüfung der Abänderung oder Aufhebung der laufenden Beistandschaft für die Beschwerdeführerin) abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, in Anbetracht der Übertragung der Beistandschaft habe sich die Beschwerdeführerin mit der Abschreibung ihrer Beschwerde einverstanden erklärt, nach Eingang der Zustimmung mit der Übernahme der Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sei das Beschwerdeverfahren abzuschreiben,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 20. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden U.________ und V.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann