Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Visitation Enforcement Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint concerning the enforcement of visitation rights. The appellant contested a decision made by the Obergericht of the Canton of Bern, which had rejected his complaint against the appellee, stating that the appellant did not adequately articulate his requests or demonstrate how the appellee's provisions were arbitrary or unconstitutional. The court emphasized the requirement for a sufficient justification in the appeal, including specific references to legal violations. Ultimately, the appellate court ruled that it could not entertain the complaint due to its lack of proper justification, leading to cost penalties for the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 375 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Visitation Enforcement Due to Insufficient Justification: The appellant contested a decision made by the Obergericht of the Canton of Bern, which had rejected his complaint against the appellee, stating that the appellant did not adequately articulate his requests or demonstrate how the appellee's provisions were arbitrary or unconstitutional. The court emphasized the requirement for a sufficient justification in the appeal, including specific references to legal violations. Ultimately, the appellate court ruled that it could not entertain the complaint due to its lack of proper justification, leading to cost penalties for the appellant.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient grounds/reasoning.
Used to justify the non-admission of the appeal, likely related to the abusive nature of the submission.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_481/2009/
Urteil vom 17. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Gerichtsperson (Vollstreckung des Besuchsrechts).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner (im Rahmen eines Verfahrens betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, aus der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner gehe (entgegen der Vorschrift von Art. 375 ZPO /BE) nicht einmal sinngemäss hervor, welche Anträge der Beschwerdeführer zu stellen gedenke, ausserdem werde nicht ausgeführt, inwiefern die vom Beschwerdegegner getroffene Verfügung willkürlich oder verfassungswidrig sein soll, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann