Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_480/2022 KI-generiert

Jurisdictional Conflict in Visitation Rights Modification Following Divorce Decree

Geschäftsnummer 5A_480/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between divorced parents over the visitation rights of the father with their two children, born in 2006 and 2010. The father's visitation rights were established in a divorce decree and saw various adjustments by the Child and Adult Protection Authority (KESB), but a stable visitation arrangement was never realized. After a report from the father concerning potential child endangerment, KESB opened a new proceeding but decided against additional child protection measures in April 2020. The father later requested a revision of visitation rights due to changing circumstances, which KESB initially dismissed as frivolous and abusive. This decision was upheld by the local District Council, but later the Zurich Higher Court ordered KESB to address the father's request. KESB decided not to proceed due to jurisdictional issues related to ongoing proceedings at the Winterthur District Court regarding potential modifications to the divorce decree. The father's subsequent appeal to the Higher Court was dismissed, leading him to challenge the decision at the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 134 Abs. 3 ZGB, Art. 134 Abs. 4 ZGB, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Jurisdictional Conflict in Visitation Rights Modification Following Divorce Decree: The father's visitation rights were established in a divorce decree and saw various adjustments by the Child and Adult Protection Authority (KESB), but a stable visitation arrangement was never realized. After a report from the father concerning potential child endangerment, KESB opened a new proceeding but decided against additional child protection measures in April 2020. The father later requested a revision of visitation rights due to changing circumstances, which KESB initially dismissed as frivolous and abusive. This decision was upheld by the local District Council, but later the Zurich Higher Court ordered KESB to address the father's request. KESB decided not to proceed due to jurisdictional issues related to ongoing proceedings at the Winterthur District Court regarding potential modifications to the divorce decree. The father's subsequent appeal to the Higher Court was dismissed, leading him to challenge the decision at the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Neuregelung des persönlichen Verkehrs Abänderung des Besuchsrechts Scheidungsurteil Zuständigkeitsfragen Kollisionsregel Zwingende Vorschriften Kindeswohlgefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part when rejecting the request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_480/2022

Urteil vom 4. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Irma Schmidiger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Neuregelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 (PQ220023-O/U).

Sachverhalt:

A. Die Parteien sind die Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2006 und 2010. Im Rahmen des am 10. April 2012 ergangenen Scheidungsurteils wurde das Besuchsrecht des Vaters geregelt und die bereits bestehende Beistandschaft bestätigt. Es folgten verschiedene Anpassungen des persönlichen Verkehrs durch die KESB, aber ein regelmässig funktionierendes Besuchsrecht kam nie zustande. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Vaters eröffnete die KESB ein neues Verfahren, verzichtete aber mit Entscheid vom 6. April 2020 auf weitere Kindesschutzmassnahmen.

B. Am 24. Juni 2021 verlangte der Vater bei der KESB eine Neuregelung des Besuchsrechts zufolge veränderter Verhältnisse. Die KESB wies die Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück, was der Bezirksrat schützte; das Obergericht des Kantons Zürich wies indes die KESB mit Urteil vom 9. Februar 2022 an, den Antrag des Vaters zu behandeln.

Darauf teilte die KESB den Parteien mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, dass sie ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung durchführe. Am 23. Februar 2022 teilte die Anwältin der Mutter mit, dass am Bezirksgericht Winterthur bereits ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig sei. Die Abklärungen der KESB ergaben, dass dieses Verfahren schon seit dem 12. Oktober 2021 rechtshängig war. In der Folge trat sie mit Entscheid vom 2. März 2022 mangels sachlicher Zuständigkeit auf das Gesuch um Neuregelung des persönlichen Verkehrs nicht ein.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat am 6. Mai 2022 ab und ebenso das Obergericht am 10. Juni 2022 die dagegen geführte Beschwerde.

C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Vater am 20. Juni 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Für den Fall, dass auch das Bundesgericht daran festhalten sollte, dass das Bezirksgericht für seine bei der KESB gestellten Anträge zuständig sei, verlangt er eventualiter, dass diese umgehend alle Mails, Briefe und Protokolle dem Bezirksgericht zu übergeben habe. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und eine Entschädigung für seine enormen Aufwände.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde besteht in erster Linie aus Polemik gegenüber den beteiligten Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft, insbesondere aber gegenüber der KESB, welche lüge und verleumde und untätig bleibe, obwohl der Kindesmissbrauch durch die Mutter mit Hunderten von Beweismails belegt worden sei. All diese Ausführungen gehen an den Erwägungen des angefochtenen Urteils zur sachlichen Zuständigkeit vorbei.

In Bezug auf die betreffende Kernerwägung der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bringt der Vater einzig vor, es sei wesentlich wichtiger, dass die KESB ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehme und die Kinder schütze. Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun. Das Obergericht hat korrekt ausgeführt, dass für die Abänderung der mit Scheidungsurteil geregelten Kindesbelange bei Uneinigkeit der Eltern grundsätzlich das Gericht zuständig ist, soweit es nicht nur um den persönlichen Verkehr geht ( Art. 134 Abs. 3 ZGB ), und dass das bereits mit den anderen Belangen befasste Gericht soweit nötig auch das Besuchsrecht neu regelt ( Art. 134 Abs. 4 ZGB ). Diese Kompetenzattraktion durch das mit der Abänderung befasste Gericht soll eine Spaltung der Zuständigkeit verhindern und ist vom Gesetz zwingend vorgegeben. Daran ändert nach den zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes auch das Schreiben der KESB vom 21. Februar 2022 nichts; abgesehen davon verweist die KESB darin gerade auf die soeben beschriebene Gesetzeslage.

3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli