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5A_480/2017 KI-generiert

Bankruptcy summons challenge as interlocutory decision: irreparable harm under Article 93(1)(a) Federal Supreme Court Act not shown where party compensation could be contested at hearing.

Geschäftsnummer 5A_480/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the debtor's civil appeal and did not enter into the merits, leaving the lower court's decision in force. The case arose from a summons to a bankruptcy hearing issued by the district court in a debt collection proceeding, which the debtor challenged; the Cantonal Court refused to hear the debtor's prior complaint for lack of sufficient justification of irreparable harm. The Supreme Court held that the challenged ruling was an interlocutory, not final, decision, and the debtor failed to show irreparable harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act, noting that issues such as a CHF 500 party-compensation payment could still be contested at the hearing. The court ordered the debtor to pay CHF 500 in court costs and CHF 300 in compensation to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Bankruptcy summons challenge as interlocutory decision: irreparable harm under Article 93(1)(a) Federal Supreme Court Act not shown where party compensation could be contested at hearing: The case arose from a summons to a bankruptcy hearing issued by the district court in a debt collection proceeding, which the debtor challenged; the Cantonal Court refused to hear the debtor's prior complaint for lack of sufficient justification of irreparable harm. The Supreme Court held that the challenged ruling was an interlocutory, not final, decision, and the debtor failed to show irreparable harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act, noting that issues such as a CHF 500 party-compensation payment could still be contested at the hearing. The court ordered the debtor to pay CHF 500 in court costs and CHF 300 in compensation to the opposing party.

Schlagwörter

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Vorladung zur Konkursverhandlung Konkursverhandlung Vorladung Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Zahlungsbefehl Zwischenentscheid Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs imposed on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Appellant ordered to compensate the opposing party for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_480/2017

Urteil vom 24. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorladung zur Konkursverhandlung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. Mai 2017.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Höfe lud die Parteien mit Verfügung vom 1. Mai 2017 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Höfe auf den 6. Juni 2017 zur Konkursverhandlung vor. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin (Beschwerdeführerin) trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 31. Mai 2017 nicht ein, da die Beschwerdeführerin nicht genügend begründet habe, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Abweisung des Konkursbegehrens. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung.

Das Kantonsgericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs beantragt. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die vorliegende Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nicht eine Konkurseröffnung zum Gegenstand, sondern einzig die Vorladung zur Konkursverhandlung durch den Konkursrichter (bzw. den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem es auf die Beschwerde gegen diese Vorladung nicht eingetreten ist). Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Konkursbegehrens anstrebt, ist auf die Beschwerde deshalb von vornherein nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

In der Folge ist die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts auch kein Endentscheid ( Art. 90 BGG ), sondern ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG . Es ist allerdings nicht unmittelbar ersichtlich, dass dieser Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Gutheissung der Beschwerde könnte auch keinen Endentscheid herbeiführen, da die Frage, ob der Konkurs zu eröffnen ist oder nicht, wie gesagt nicht Verfahrensthema ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, worin der nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegen könnte. Nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen hat sie denn auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, worin der dort erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegen soll. Darauf geht sie nicht im Einzelnen ein.

Soweit verständlich, scheint es der Beschwerdeführerin in erster Linie darum zu gehen, dass ihr in der Konkursvorladung neu und in Abweichung zu einer früheren Vorladung, die widerrufen worden ist, die Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt worden ist. Auch daraus kann jedoch kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin geht nämlich auf die entsprechende kantonsgerichtliche Erwägung nicht ein, dass sie anlässlich der Konkursverhandlung Einwendungen gegen die Festsetzung der Entschädigung vortragen könne. Dies bedeutet offenbar, dass sie zwar zunächst den Betrag von Fr. 500.-- bezahlen muss, um an der Konkursverhandlung Tilgung der Schuld inklusive Kosten durch Urkunden beweisen zu können ( Art. 172 Ziff. 3 SchKG ; BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.), dass sie aber an der Verhandlung die Entschädigungspflicht und die Höhe der Entschädigung noch in Frage stellen kann. Auch insoweit ist deshalb kein Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich deshalb als unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat die Beschwerdegegnerin, die im Zwischenverfahren über die Gewährung aufschiebender Wirkung obsiegt hat, angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg