Trademark Seizure Remand Decision Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complaint addressed a decision from a lower court regarding a legal dispute over a levy against specific assets. The higher court had previously accepted a complaint from the other party, leading to the annulment of the lower court's ruling that favored the complainant. This decision directed the initial court to reconsider the matter, incorporating the other party’s perspective. The complainant sought a review of this higher court ruling but failed to demonstrate a substantial legal disadvantage resulting from it, which led to the dismissal of the complaint as unfounded. Additionally, the request for legal aid was denied, and the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Trademark Seizure Remand Decision Appeal Inadmissibility: The higher court had previously accepted a complaint from the other party, leading to the annulment of the lower court's ruling that favored the complainant. This decision directed the initial court to reconsider the matter, incorporating the other party’s perspective. The complainant sought a review of this higher court ruling but failed to demonstrate a substantial legal disadvantage resulting from it, which led to the dismissal of the complaint as unfounded. Additionally, the request for legal aid was denied, and the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering into the merits due to obvious inadmissibility based on this procedural rule.
The request for free legal aid was denied based on this provision because the appeal was hopeless.
Costs were imposed on the unsuccessful appellant based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_480/2014
Urteil vom 12. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________ .
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdegegnerin (zufolge Verletzung ihres rechtlichen Gehörs) geschützt, einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Gutheissungeiner Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung eines Markenrechts und von Bildern) aufgehoben und die Beschwerdesache zum Einbezug der Beschwerdegegnerin in das Beschwerdeverfahren und zu anschliessendem Neuentscheid an die untere Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Rückweisungsentscheid und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid an diesem Erfordernis fehlt, weil sich der durch den Zwischenentscheid bewirkte Nachteil durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid beheben lässt ( BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) ein Nachteil rechtlicher Natur auch gar nicht dargetan wird,
dass somit auf die - mangels Vorliegens bzw. Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann