Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_480/2010 KI-generiert

Swiss Federal Court Declines to Review Maintenance Case Appeal Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_480/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant challenged a decision made by the higher regional court concerning a peremptory summons related to maintenance obligations. The lower court had rejected the complainant's appeal against the summons, which was issued due to her unexcused absence from the main hearing. The higher court maintained that the complainant's reasoning for not appearing was clearly insufficient and indicated that further absence could result in sanctions. The complainant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, arguing violations of legal rights, but the Federal Tribunal found her submission lacked adequate justification and did not satisfactorily address the reasons for the previous court's ruling. Thus, the Tribunal chose not to pursue the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Court Declines to Review Maintenance Case Appeal Due to Insufficient Justification: The lower court had rejected the complainant's appeal against the summons, which was issued due to her unexcused absence from the main hearing. The higher court maintained that the complainant's reasoning for not appearing was clearly insufficient and indicated that further absence could result in sanctions. The complainant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, arguing violations of legal rights, but the Federal Tribunal found her submission lacked adequate justification and did not satisfactorily address the reasons for the previous court's ruling. Thus, the Tribunal chose not to pursue the complaint further.

Schlagwörter

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Vorladung materielle Überprüfung begründeter Entscheid Verletzung der Begründungspflicht Verletzung der Unterhaltspflicht Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admittance of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the costs because she lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_480/2010

Urteil vom 2. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

handelnd durch Herrn Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung (Unterhalt),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der peremptorischen Vorladung (mit Androhung von Säumnisfolgen) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die Hauptverhandlung wegen unentschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführerin auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die peremptorische Vorladung angeordnet ( § 64 und § 145 ZPO /TG), die Begründung der Beschwerdeführerin für ihre Verweigerung des Erscheinens sei offensichtlich nicht stichhaltig, bei erneutem Nichterscheinen würden die Säumnisfolgen von § 65 ZPO /TG greifen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 21. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann