Zurich Debt Collection Challenge and Procedural Appeal Sufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a debt collection office in Zurich and the Canton of Zurich for the deletion of a debt enforcement process initiated against him for unpaid fees and costs amounting to a total of CHF 148 plus interest. This request was treated as a complaint under Article 17 of the Debt Collection and Bankruptcy Act (SchKG) by the District Court of Zurich, which dismissed it. The individual then appealed to the Zurich Cantonal Court, which also dismissed the appeal. Persisting, he filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the legitimacy of the debt enforcement procedure and related legal processes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 85a SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich Debt Collection Challenge and Procedural Appeal Sufficiency: This request was treated as a complaint under Article 17 of the Debt Collection and Bankruptcy Act (SchKG) by the District Court of Zurich, which dismissed it. The individual then appealed to the Zurich Cantonal Court, which also dismissed the appeal. Persisting, he filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the legitimacy of the debt enforcement procedure and related legal processes.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_48/2021
Urteil vom 1. Februar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 3,
Sihlfeldstrasse 10, Postfach, 8036 Zürich,
Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Januar 2021 (PS200244-O/U).
Erwägungen:
1. Der Kanton Zürich betreibt den Beschwerdeführer für Fr. 18.-- (Kosten Betreibungsregisterauszug), Fr. 30.-- (Mahngebühren) und Fr. 100.-- (Inkassokosten) sowie Zinsen (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
Am 30. November 2020 verlangte der Beschwerdeführer die Löschung der Betreibung. Das Bezirksgericht Zürich behandelte die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG . Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember 2020 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 15. Januar 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Vor Obergericht stellte sich die Frage, ob das Bezirksgericht die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Beschwerde nach Art. 17 SchKG behandelt hat. Das Obergericht hat erwogen, der Eingabe vom 30. November 2020 könne kein genaues Begehren entnommen werden. Aus der Begründung, die teilweise nur schwer verständlich sei, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit der Erhebung der Betreibung durch das Migrationsamt nicht einverstanden sei und die Betreibung als willkürlich bezeichne. Da er die Eingabe nicht als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG bezeichnet habe, sei es vertretbar, dass das Bezirksgericht die Eingabe im kostenlosen Beschwerdeverfahren behandelt habe. Der Beschwerdeführer beanstande sodann die Unterzeichnung des bezirksgerichtlichen Entscheids durch den Gerichtsschreiber. Das Obergericht hat dem entgegengehalten, nach § 136 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) unterzeichne der Gerichtsschreiber Entscheide, die wie hier nicht im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren ergangen seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das Bezirksgericht ausserdem nicht entschieden, das Migrationsamt habe unnötigerweise selber einen Betreibungsregisterauszug eingeholt. Es habe nur die Ausführungen des Beschwerdeführers zusammengefasst. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das rechtliche Gehör und das Diskriminierungsverbot berufe, sei nicht ersichtlich und werde von ihm auch nicht dargelegt, inwiefern diese Rechte durch das Bezirksgericht verletzt worden seien. Schliesslich bringe er vor, das Migrationsamt habe gar keine Absicht, gegen den Rechtsvorschlag vorzugehen. Das Obergericht hat dazu erwogen, dies ergebe sich aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr nicht und würde am Entscheid über die Beschwerde auch nichts ändern.
4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen vor Bundesgericht nicht auseinander. Soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist, wiederholt er bloss seine Vorbringen. Zudem macht er geltend, der Zirkulationsbeschluss sei von einem MLaw, also einem Praktikanten, unterzeichnet worden. Dies hätte er vor Obergericht vorbringen müssen. Soweit er denselben Vorwurf an das Obergericht richtet, belegt er nicht, dass die vertretungshalber unterzeichnende Gerichtsschreiberin tatsächlich nur Praktikantin wäre. Eine Auseinandersetzung mit § 136 GOG fehlt und im Übrigen scheint der Beschwerdeführer die Bedeutung des Titels "MLaw" zu verkennen, der nichts über die berufliche Stellung oder Funktion einer Person in der Justiz aussagt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg