Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant sought the reconsideration of a previous decision related to precautionary measures under Swiss law, following an adverse ruling from the Zurich Cantonal Court. Despite being required to pay a cost advance and given a non-extendable deadline, the appellant failed to submit the required payment within the stipulated timeframe. Consequently, the court determined that it could not proceed with the appeal due to the lack of compliance with the payment obligation and ruled against the appellant, who was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 137 ZGB, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: Despite being required to pay a cost advance and given a non-extendable deadline, the appellant failed to submit the required payment within the stipulated timeframe. Consequently, the court determined that it could not proceed with the appeal due to the lack of compliance with the payment obligation and ruled against the appellant, who was also ordered to bear the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural basis for the decision not to enter the appeal (simplified procedure).
Cited as the basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_48/2009/don
Urteil vom 27. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB ,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (seine Gesuche um Ratenzahlungen, eventuell um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 27. Januar 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 2. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann