Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_479/2017 KI-generiert

Debtor Appeal of Real Estate and Income Attachment in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_479/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subject to debt collection proceedings initiated by multiple creditors, including a federal body and a local government. The debt collection office executed the seizure of the individual's property and income as part of this process. The individual challenged the actions of the debt collection office by filing a complaint with the cantonal court, which dismissed the complaint. Following this, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decisions regarding the seizure. The appeal included a request for a suspension of the enforcement actions while the tribunal considered the case.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 88 SchKG; Debtor Appeal of Real Estate and Income Attachment in Debt Enforcement: The debt collection office executed the seizure of the individual's property and income as part of this process. The individual challenged the actions of the debt collection office by filing a complaint with the cantonal court, which dismissed the complaint. Following this, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decisions regarding the seizure. The appeal included a request for a suspension of the enforcement actions while the tribunal considered the case.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Betreibungsforderung Liegenschaftsertrag Betreibung auf Pfändung Mindesteinkommen Zahlungsauftrag Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied by citing it as the basis for ordering the appellant to bear the court costs following the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

105 2020 114 (2020-09-21) · fr
Cantonal Court Upholds Wage Garnishment Despite Debtor's General Objection to Hardship
«…Dies gilt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die laufenden und rückständigen Steuern (Urteil BGer 5A_479/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). 2.2. Gemäss den Akten hat das Betreib…»
105 2020 89 (2020-07-13) · fr
Appeal Against Wage Garnishment Order Calculation
«…tändi- gen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_479/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). Die vom Betreibungsamt vorgenommene Ber…»
105 2018 181 (2019-02-15) · fr
Debtor Appeal Regarding Garnishment Income Calculation and Minimum Subsistence Level
«…tändigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_479/2017 E. 2.3; 5A_642/2016 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig kann die Rückzahlung offene…»
AB.2018.43 (2018-11-20) · sg
Debtor's Appeal Against Supervisory Decision on Calculation of Legally Protected Minimum Subsistence Level Excluding Taxes
«…es das kantonale Kreisschreiben (noch) vorsieht, mit der gesetzlichen Regelung von Art. 93 SchKG nicht vereinbar (BGer. 5A_479/2017 E.2.3; 5A_642/2016 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je m.w.H.). Dementsprechend ist die Regelung im kantonalen Kreisschre…»
AB.2018.43 (2018-11-20) · sg
Debtor Subsistence Minimum Calculation in Enforcement Proceedings: Tax Exclusion Ruling
«…es das kantonale Kreisschreiben (noch) vorsieht, mit der gesetzlichen Regelung von Art. 93 SchKG nicht vereinbar (BGer. 5A_479/2017 E.2.3; 5A_642/2016 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je m.w.H.). Dementsprechend ist die Regelung im kantonalen Kreisschre…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_479/2017

Urteil vom 26. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Bern und Gemeinde U.________,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Juni 2017 (ABS 17 206).

Sachverhalt:

A. Das Betreibungsamt Emmental Oberaargau, Dienststelle Emmental, pfändete in den gegen A.________ laufenden Betreibungen der Gruppe Nr. www (Betreibung Nr. xxx der Gläubigerin Schweizerische Eidgenossenschaft und Betreibung Nr. yyy der Gläubiger Kanton Bern und Gemeinde U.________) die Liegenschaft U.________ Gbbl.-Nr. zzz und verfügte eine Einkommenspfändung. Die Pfändungsurkunde datiert vom 24. Mai 2017.

B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches diese (als SchK-Aufsichtsbehörde) mit Entscheid vom 9. Juni 2017 abwies, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, der obergerichtliche Entscheid und die Pfändung seien aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 10. Juli 2017 wurde der Beschwerde hinsichtlich der gepfändeten Liegenschaft in dem Sinne aufschiebende Wirkung zuerkannt, als die Verwertung derselben während des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt wurde. Mit Bezug auf die Einkommenspfändung wurde das Gesuch abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG , Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2.

2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer in den der Gruppe Nr. www zugrundeliegenden Betreibungen nach der Zustellung der Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag erhoben. Ausserdem haben die Gläubiger in beiden Betreibungen unter Einhaltung der Fristen von Art. 88 SchKG das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt die Betreibung fortzusetzen, was es vorliegend pflichtgemäss getan hat. Es liegt namentlich nicht in der Kompetenz des Betreibungsamts, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu überprüfen. Insoweit werden die vorinstanzlichen Erwägungen vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich nicht beanstandet.

2.2. Zu übersehen scheint der Beschwerdeführer, dass sich der Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde auf Handlungen der Vollstreckungsorgane beschränkt (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 3). Unbehelflich ist es daher, wenn der Beschwerdeführer das Vorgehen der Steuerbehörden, mithin der Gläubiger kritisiert, weil diese nicht Hand für eine vernünftige Sanierungslösung böten und mit dieser Begründung die Aufhebung der Liegenschaftspfändung verlangt.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Einkommenspfändung als unverhältnismässig bezeichnet, wird er einzig dahingehend konkret, dass er die Nichteinberechnung von laufenden Steuern ins Existenzminimum beanstandet. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes weder die laufenden noch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen ( BGE 126 III 89 E. 3b S. 93; 134 III 37 E. 4.3 S. 41; 140 III 337 E. 4.4 S. 340 f.). Das Bundesgericht sieht keine Veranlassung, von dieser ständigen Praxis abzuweichen. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss