Involuntary Commitment to Psychiatric Clinic Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint regarding their reassessment for involuntary hospitalization based on a decision from the local administrative court, which had determined that the individual lacked insight into their condition and needed to remain in psychiatric care to avoid self-harm. The court rejected the individual's appeal, citing insufficient legal grounds and lack of substantive argumentation to demonstrate that the prior ruling was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal did not consider the appeal further, highlighting the inadequacy of the complaint's reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Involuntary Commitment to Psychiatric Clinic Appeal Dismissed: The court rejected the individual's appeal, citing insufficient legal grounds and lack of substantive argumentation to demonstrate that the prior ruling was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal did not consider the appeal further, highlighting the inadequacy of the complaint's reasoning.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the appeal brief lacked the required substance and justification.
The simplified procedure was applied because the appeal was not entertained based on Art. 108 para. 1 LTF.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_479/2016
Urteil vom 28. Juni 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 6. Juni 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik U.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund von ärztlichen Gutachten erwog, die an... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente absetzen und sich selbst gefährden würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann