Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_479/2013 KI-generiert

Inheritance Appeal Forfeiture Due to Failure to Designate Swiss Service Address

Geschäftsnummer 5A_479/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a reduction of inheritance and a challenge to a will, brought before a higher court after the initial ruling from a lower court. The complainant, residing in the United States, failed to properly notify a designated address in Switzerland for delivering court documents, resulting in the court treating the original decision as officially served. Consequently, the complainant missed the deadline to formally request a justification of the ruling, leading the higher court to reject the appeal on the grounds of lateness and lack of substantive legal argumentation necessary for a valid appeal. The case was ultimately deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inheritance Appeal Forfeiture Due to Failure to Designate Swiss Service Address: The complainant, residing in the United States, failed to properly notify a designated address in Switzerland for delivering court documents, resulting in the court treating the original decision as officially served. Consequently, the complainant missed the deadline to formally request a justification of the ruling, leading the higher court to reject the appeal on the grounds of lateness and lack of substantive legal argumentation necessary for a valid appeal. The case was ultimately deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Rechtsverwirkung Zustellungsdomizil Beschwerdelegitimation Erbbescheinigung Verfassungsbeschwerde im Ausland Überweisung wegen Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper grounds/admissibility as per the order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_479/2013

Urteil vom 26. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,

2. C.________ sel. ,

3. D.________ ,

4. E.________ ,

3. und 4. vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Niklaus Studer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Herabsetzung/Testamentsanfechtung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts F.________ (betreffend erbrechtliche Herabsetzung/Testamentsanfechtung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nachdem die in den USA wohnende Beschwerdeführerin erfolglos zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert und auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden sei, gelte das erstinstanzliche Urteil als am Tag seiner Publikation im Amtsblatt (25. Januar 2013) zugestellt (Art. 140 und 141 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO), die 10-tägige Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Urteilsbegründung ( Art. 239 Abs. 2 ZPO ) habe somit am 26. Januar begonnen und am 4. Februar geendet, das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin sei bei der ersten Instanz erst am 8. Februar 2013 eingegangen, den Beweis der rechtzeitigen Übergabe ihres Gesuchs an die Schweizerische Post habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht, zufolge des verspäteten Gesuchs werde ein Rechtsmittelverzicht fingiert ( Art. 239 Abs. 2 ZPO ), weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Vorinstanz ihr Urteil trotz verspätetem Gesuch begründet habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch das erstinstanzliche Urteil anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Beschluss des Obergerichts vom 29. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann