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5A_478/2021 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Appeal Due to Withdrawal of Underlying Contested Order

Geschäftsnummer 5A_478/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual with a history of placements in care facilities who was subject to a continued compulsory accommodation order by the Child and Adult Protection Authority Oberaargau on May 25, 2021. The individual appealed this decision to the Bernese Cantonal Court, but subsequently withdrew the appeal during a hearing on June 7, 2021. Consequently, the Cantonal Court dismissed the appeal without costs. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 9, 2021, expressing dissatisfaction with the forced placement and seeking intervention regarding the absence of a report on her statement made in court.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Dismissal of Appeal Due to Withdrawal of Underlying Contested Order: The individual appealed this decision to the Bernese Cantonal Court, but subsequently withdrew the appeal during a hearing on June 7, 2021. Consequently, the Cantonal Court dismissed the appeal without costs. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 9, 2021, expressing dissatisfaction with the forced placement and seeking intervention regarding the absence of a report on her statement made in court.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Kindesschutzverfahren Aufenthaltsanweisung Kündigungsschutz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Erwachsenenschutzbehörde Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used in the reasoning (Erwägung 3) to justify the decision not to enter into the merits of the appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive order (2.) regarding the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_478/2021

Urteil vom 10. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Psychiatriezentrum U.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Oberaargau,

Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. Juni 2021 (KES 21 412).

Sachverhalt:

A.________ hat eine längere Vorgeschichte mit Wohnplatzierungen und fürsorgerischen Unterbringungen. Vorliegend geht es um die mit Entscheid vom 25. Mai 2021 durch die KESB Oberaargau angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. Weiterführung der betreffenden Massnahme.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. An der Verhandlung vom 7. Juni 2021 zog sie diese wieder zurück, worauf das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss gleichen Datums abschrieb, unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 9. Juni 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin legt den Beschluss im Dispositiv bei. Es ist nicht ganz klar, ob der Beschluss noch in begründeter Form eröffnet werden wird oder nicht; auf das eine deutet, dass er mit "Dispositiv" überschrieben ist, auf das andere, dass kein solcher Hinweis erfolgt und er bereits die Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Frage kann insofern offen bleiben, als auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie die nachfolgende Erwägung zeigt; Weiterungen im Zusammenhang mit Art. 112 Abs. 2 BGG erübrigen sich somit.

2. Der Anfechtungsgegenstand kann im Rechtsmittelzug nicht ausgedehnt werden; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

Vorliegend geht es um eine Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens zufolge Beschwerderückzuges. Die Beschwerdeführerin äussert sich aber nicht hierzu, sondern zur Sache selbst, indem sie geltend macht, man wolle sie zwingen, in ein Wohnheim zu gehen, wo sie nicht sein wolle. Dies geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus.

Sinngemäss die Verfahrensabschreibung betreffen könnte hingegen die weitere Bemerkung der Beschwerdeführerin, sie habe ausgesagt und jetzt fehle dieser Bericht, was mit der Bitte an das Bundesgericht verbunden wird, diesen anzufordern. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde einzig den Abschreibungsbeschluss bei und scheint geltend zu machen, dass ihr das Verhandlungsprotokoll, in welchem auch ihre Rückzugserklärung festgehalten ist, nicht ausgehändigt wurde. Aus der protokollierten Rückzugserklärung ergibt sich die Rechtmässigkeit der Verfahrensabschreibung; Weiterungen dazu erübrigen sich. Zur Information wird jedoch das Verhandlungsprotokoll, welches vom Bundesgericht beim Obergericht angefordert worden ist, dem Versand des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin beigelegt.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (unter Beilage des Protokolls der Verhandlung vor dem Obergericht vom 7. Juni 2021), der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli