Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_478/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 5A_478/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning divorce proceedings, the appellant sought to appeal a ruling from a lower court regarding the issue of legal aid. Following the rejection of his initial request for free legal assistance due to the lack of merit in his appeal, the appellant was required to deposit a court fee to proceed with his case. However, he failed to make the required payment within the specified deadline, which resulted in the court deciding not to hear his appeal and imposing costs on him. This situation highlights the procedural requirements and obligations of parties in the context of legal aid and court fees in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Security Deposit: Following the rejection of his initial request for free legal assistance due to the lack of merit in his appeal, the appellant was required to deposit a court fee to proceed with his case. However, he failed to make the required payment within the specified deadline, which resulted in the court deciding not to hear his appeal and imposing costs on him. This situation highlights the procedural requirements and obligations of parties in the context of legal aid and court fees in Switzerland.

Schlagwörter

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Leistung einer Sicherheit Leistung des Kostenvorschusses Eheschutzverfahren Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not considered because the cost deposit was not paid, as ruled in order no. 2.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The court applied the consequence of non-payment of the cost deposit, leading to the non-admission of the appeal, as implied by the reference in the reasoning leading to order no. 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost assessment was made against the appellant in order no. 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_478/2009/bnm

Urteil vom 31. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Y.________.

Gegenstand

Eheschutz.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Kantonsgerichts Freiburg (I. Zivilappellationshof).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Kantonsgerichts Freiburg,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. August 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender, zufolge Nichtabholens bei der Post gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt geltender - Verfügung vom 15. Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bis zum 19. August 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. August 2009 abgewiesen worden ist,

dass dem zweiten Wiedererwägungsgesuch ebenso wenig entsprochen werden kann, weil der Beschwerdeführer (unabhängig von seiner finanziellen Situation) nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Armenrechtsverfügung vom 15. Juli 2009, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die Beschwerdeschrift nach Ablauf der (durch die Gerichtsferien nicht gehemmten: Art. 46 Abs. 2 BGG ) Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann und ausschliesslich der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Gerichtskosten verpflichtet ist ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass festzustellen bleibt, der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann