Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_476/2019 KI-generiert

Parents' Appeal Against Guardian Powers Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_476/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the parents of two children who had their custody rights limited by the former guardianship authority, leading to the children being placed in an institution following a risk report from the school office. The parents, A.________ and B.________, contested a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the Region St. Gallen, which extended the responsibilities of the children's guardian, further limiting parental rights in areas such as administration, medical decisions, education, and leisure activities. This decision was not reviewed due to insufficient legal justification presented by the parents in their appeals to the Administrative Court and subsequently the Cantonal Court of St. Gallen. Consequently, they filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-acceptance of their appeal concerning the limitation of parental rights and guardian responsibilities expansion.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal Against Guardian Powers Dismissed on Procedural Grounds: The parents, A.________ and B.________, contested a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the Region St. Gallen, which extended the responsibilities of the children's guardian, further limiting parental rights in areas such as administration, medical decisions, education, and leisure activities. This decision was not reviewed due to insufficient legal justification presented by the parents in their appeals to the Administrative Court and subsequently the Cantonal Court of St. Gallen. Consequently, they filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-acceptance of their appeal concerning the limitation of parental rights and guardian responsibilities expansion.

Schlagwörter

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elterliche Gewalt Anhörung eines Elternteils Verfahrensrechte Rechte des Kindes Vormund Familienvormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_476/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.

Gegenstand

Anpassung der Aufträge an die Beiständin, Einschränkung der elterlichen Sorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Mai 2019 (KES.2019.9-EZE2).

Sachverhalt:

C.________ (2005) und D.________ (2007) sind die Kinder von B.________ und A.________. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Schulamtes entzog die damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern am 7. Dezember 2011 die Obhut und platzierte die Kinder in einer Institution. Auf Betreiben der Eltern hin wurde die Lage ab Mai 2013 neu beurteilt, wobei zahlreiche Rechtsmittelverfahren erfolgten. Im Gutachten vom 2. Dezember 2014 kam die Gutachterin zum Schluss, beiden Eltern sei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen und eine Rückgabe der Kinder nicht vertretbar. Das letzte Verfahren vor Bundesgericht wurde mit Urteil 5A_284/2018 vom 3. Mai 2018 entschieden.

Vorliegend geht es um zwei gleich lautende Beschlüsse vom 14. Juni 2018, mit welchen die KESB Region St. Gallen den Aufgabenkreis der Beiständin erweiterte (Vertretung in administrativen, medizinischen, schulischen und freizeitgestalterischen Belangen), unter betreffender Einschränkung der elterlichen Sorge. Mit Verfügung vom 13. März 2019 trat die Verwaltungsrekurskommission auf die hiergegen von den Eltern erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Mit der gleichen Begründung trat sodann das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2019 auf die Beschwerde der Eltern nicht ein.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts haben A.________ und B.________ am 11. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. Indes vermag auch die Begründung den vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen nicht zu genügen: Die Vorinstanz ist mangels genügender Ausführungen in der kantonalen Beschwerde auf diese nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer müssten anhand konkreter Aktenstellen darlegen, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt worden sein soll. Sie setzen sich aber mit den diesbezüglichen ausführlichen und unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur erfolgten Erwägungen nicht auseinander, sondern machen abstrakt geltend, ihre Beschwerde habe rechtsgenügliche Begründungen enthalten.

Im Übrigen äussern sie sich - soweit nicht ohnehin völlig andere Punkte betroffen sind - direkt in der Sache selbst (Vorwurf, die involvierten Personen seien nicht als Zeugen befragt worden; man gebe ihnen kein faires Verfahren, um ihre Kinder zu befreien; sie hätten eindeutig bewiesen, dass der Beiständin keine weiteren Aufträge erteilt werden dürften, da diese wie die KESB willkürlich agiere und gegen die Menschenrechte verstosse; sie hätten die Kinder lange nicht mehr gesehen, obwohl sie in allen Punkten 100 % unschuldig seien; sinngemässes Vorbringen, alle involvierten Gerichte, Behörden und Beamten seien befangen). Anfechtungsobjekt bildet indes ein Nichteintretensentscheid und zuerst müsste deshalb - aufgrund erfolgreicher Darlegung, dass mit dem Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen wurde - ein materieller Entscheid der Vorinstanz erwirkt werden, was vorliegend aufgrund des Gesagten nicht gelingt.

3. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli