Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_476/2011 KI-generiert

Cooperative's Recusal Request Against Bankruptcy Official Denied.

Geschäftsnummer 5A_476/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a petition regarding the disqualification of a bankruptcy administrator in relation to bankruptcy proceedings concerning two cooperatives. The petition was submitted to a cantonal court, which dismissed the request, stating that the administrator's familial connections did not create a conflict of interest or reasonable suspicion of bias. The cooperative challenged this decision in the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the cooperative's arguments did not adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2bis SchKG, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cooperative's Recusal Request Against Bankruptcy Official Denied: The petition was submitted to a cantonal court, which dismissed the request, stating that the administrator's familial connections did not create a conflict of interest or reasonable suspicion of bias. The cooperative challenged this decision in the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the cooperative's arguments did not adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Wohnbaugenossenschaft verspätetes Ausstandsbegehren gesetzliche Voraussetzungen Recht auf Wohnung Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not contain the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_476/2011

Urteil vom 13. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

Wohnbaugenossenschaft X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand des Konkursbeamten.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner (Konkursbeamter des Konkursamtes V.________) betreffend die Konkursverfahren über die Genossenschaft A.________ und die Genossenschaft B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Konkursverfahren richteten sich gegen die beiden erwähnten Genossenschaften, der Vater des Beschwerdegegners (Y.________) sei davon weder betroffen noch daran beteiligt, weshalb der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2bis SchKG zum Vornherein entfalle,

dass das Kantonsgericht weiter erwog, der allgemeine Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG setze ein objektiv begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit voraus, vorliegend fehle es auch an dieser Voraussetzung, allfällige Unstimmigkeiten von Drittgesellschaften mit der Gesuchstellerin stünden nämlich in keinem Zusammenhang mit den Konkursverfahren oder den konkursiten Gesellschaften, ebenso wenig schaffe die frühere Tätigkeit des Vaters des Beschwerdegegners bei den Drittgesellschaften einen objektiv begründeten Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners in den andere Gesellschaften betreffenden Konkursverfahren, konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit würden denn auch von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch seien solche Anhaltspunkte ersichtlich,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, hinsichtlich der "Zusammenhänge" eines "Systems" auf zahlreiche Beschwerdebeilagen zu verweisen und zu behaupten, im Hintergrund "ziehe" ein W.________"die Fäden", der angeblich "überall" seine "Getreuen" habe, zu denen auch der Vater des Beschwerdegegners gehöre, zumal neue Vorbringen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben ( Art. 99 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin mit ihren unbestimmten Vorbringen erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann