Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_475/2021 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Legal Aid in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 5A_475/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, the Civil Court of Basel-Stadt denied a request for free legal aid by the applicant, identified as A.________, citing primarily the lack of prospects for success in the main case and insufficient proof of financial need. A.________ appealed this decision to the Appellate Court of Basel-Stadt and also requested free legal aid for the appeal, which was similarly denied on the same grounds, noting a monthly surplus of 833 francs. Subsequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on June 4, 2021, again seeking free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal of Legal Aid in Divorce Proceedings: A.________ appealed this decision to the Appellate Court of Basel-Stadt and also requested free legal aid for the appeal, which was similarly denied on the same grounds, noting a monthly surplus of 833 francs. Subsequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on June 4, 2021, again seeking free legal aid.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsgrund Beschwerdelegitimation Einspruch gegen die Eheschliessung Besuchsrecht schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal based on simplified procedure because the appeal was insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_475/2021

Urteil vom 10. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4051 Basel,

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2021 (BEZ.2021.35).

Sachverhalt:

Betreffend ein Scheidungsverfahren wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ primär wegen Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens und ferner mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit ab.

Diesbezüglich erhob A.________ beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde, wobei er auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Dieses wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 20. Mai 2021 primär wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und ferner mangels Bedürftigkeit angesichts des monatlichen Überschusses von Fr. 833.-- ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Juni 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägung entfällt ( BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Beide kantonalen Instanzen haben das jeweilige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege primär wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht. Entsprechend bleibt die Beschwerde nach dem in E. 1 Gesagten unbegründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli