Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_475/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Compulsory Inpatient Psychiatric Placement for Self-Endangerment

Geschäftsnummer 5A_475/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding an involuntary commitment for psychiatric treatment based on concerns for the individual's safety due to their mental health condition. The individual challenged a decision by a cantonal court that upheld a hospital admission for six weeks, stating that outpatient care was impractical due to the individual's lack of cooperation. The court found that the facts presented by the lower court indicated the need for institutional care to prevent self-harm, and the appeal was ultimately dismissed as the higher court found no basis to overturn the facts established by the earlier ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Compulsory Inpatient Psychiatric Placement for Self-Endangerment: The individual challenged a decision by a cantonal court that upheld a hospital admission for six weeks, stating that outpatient care was impractical due to the individual's lack of cooperation. The court found that the facts presented by the lower court indicated the need for institutional care to prevent self-harm, and the appeal was ultimately dismissed as the higher court found no basis to overturn the facts established by the earlier ruling.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung Anstaltsaufenthalt psychiatrische Störungen Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung fürsorgerische Unterbringung ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning, but not explicitly in the operative part (dispositive).

Art. 109 BGG

The decision is rendered in the simplified procedure governed by this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_475/2009

Urteil vom 15. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 8. Juli 2009.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 1. Juli 2009 (in Anwendung von Art. 397a ZGB ) angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern für 6 Wochen abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 11. August 2009 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin müsse zunächst stationär begutachtet werden, weil eine ambulante Begutachtung mangels Kooperationsbereitschaft nicht möglich sei und die Beschwerdeführerin bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Massnahme gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt Bern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann