Federal Supreme Court Dismisses Involuntary Committal Appeal Due to Lack of Current Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual regarding a decision by a cantonal court in Bern that partially upheld their appeal against an involuntary psychiatric detention. After this ruling, the individual was ordered to be released from the psychiatric center, while the court confirmed a previous assessment mandate. The individual subsequently filed a civil complaint, seeking corrections to the ruling and compensation. However, by the time of the federal review, the individual had already been released, which led to a determination that they no longer had a legally protected interest in contesting the decision. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and no costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 429a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Involuntary Committal Appeal Due to Lack of Current Legal Interest: After this ruling, the individual was ordered to be released from the psychiatric center, while the court confirmed a previous assessment mandate. The individual subsequently filed a civil complaint, seeking corrections to the ruling and compensation. However, by the time of the federal review, the individual had already been released, which led to a determination that they no longer had a legally protected interest in contesting the decision. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and no costs were imposed.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be proceeded with due to the obvious lack of a current legally protected interest.
Used to decide that no court costs shall be levied.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_475/2008/don
Urteil vom 15. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Juni 2008.
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen vom 20. Juni 2008 wurde ein Rekurs des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Psychiatriezentrum Z.________ angeordnet. Ferner wurde der Begutachtungsauftrag des Regierungsstatthalters von Wangen bestätigt.
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner am 14. Juli 2008 der Post übergebenen Beschwerde in Zivilsachen, die Fehler seien zu korrigieren und er sei zu entschädigen.
2. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlichen Entscheid betreffend Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung setzt ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteil 5C.3/1997 vom 20. Januar 1997, E. 2; Urteil 5C.11/2003 vom 22. Januar 2003, E. 1.2).
2.1 Der Beschwerdeführer ist bereits aus der Anstalt entlassen worden und hat daher insoweit kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der vorliegenden Beschwerde, umso mehr als im vorliegenden Fall keine Umstände geltend gemacht worden sind, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigten. Soweit er um eine Entschädigung ersucht und damit sinngemäss einen Verantwortlichkeitsprozess gegen den Kanton Bern anstrebt, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig, ist doch hierfür die Klage gestützt auf Art. 429a ZGB gegeben. Soweit der Beschwerdeführer eine stationäre Begutachtung beanstandet, gilt es auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen, wonach eine ambulante Begutachtung angeordnet worden ist, nachdem ihr der Beschwerdeführer vorgängig zum Entscheid zugestimmt hat.
3. Fehlt es offensichtlich an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse an der Beschwerde ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.
4. Von der Erhebung von Kosten ist im vorliegenden Fall abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden