Mother's Appeal Against Provisional Foster Care Dismissed for Insufficient Constitutional Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMother's Appeal Against Provisional Foster Care Dismissed for Insufficient Constitutional Argument The case involves the unmarried parents of a child born in 2019, where the Cantonal High Court provisionally removed the parents' right to determine the child's place of residence and placed the child with a foster family, following a report by the professional guardianship indicating inadequate care and danger to the child, which had previously been placed in the father's custody by a lower court. The mother appealed this provisional measure to the Federal Supreme Court, seeking the annulment of the foster placement and the immediate return of the child to her custody, or an alternative solution, along with the dismissal of the guardian. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the challenged decision was a provisional measure, limiting the court's review to constitutional rights, and the mother failed to provide sufficient reasoning under the strict requirement for alleging constitutional violations (Art. 98 and 106 para. 2 BGG), instead presenting merely an appeal-style narrative of the facts and an abstract list of unproven constitutional rights, rendering the complaint obviously unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Provisional Foster Care Dismissed for Insufficient Constitutional Argument: The mother appealed this provisional measure to the Federal Supreme Court, seeking the annulment of the foster placement and the immediate return of the child to her custody, or an alternative solution, along with the dismissal of the guardian. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the challenged decision was a provisional measure, limiting the court's review to constitutional rights, and the mother failed to provide sufficient reasoning under the strict requirement for alleging constitutional violations (Art. 98 and 106 para. 2 BGG), instead presenting merely an appeal-style narrative of the facts and an abstract list of unproven constitutional rights, rendering the complaint obviously unfounded.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified proceedings.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_474/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Breitenmoser,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Däppen,
betroffenes Kind.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Obhut etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer,
vom 12. Mai 2025 (ZR1 24 227).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 5. Oktober 2019 geborenen D.________.
Nach längerer Vorgeschichte stellte das Regionalgericht Imboden das Kind in Bestätigung einer vorangegangenen superprovisorischen Verfügung mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 17. September 2024 unter die Obhut des Vaters, unter Regelung der weiteren Kindesbelange.
Im Rahmen des hiergegen von der Mutter eingeleiteten Beschwerdeverfahrens berichtete die Berufsbeiständin dem Obergericht des Kantons Graubünden, dass die Betreuung von D.________ aktuell nicht mehr hinreichend sichergestellt und das Kind gefährdet sei; sie beantragte die Prüfung einer vorzeitigen Fremdplatzierung.
Mit Urteil vom 12. Mai 2025 (mitgeteilt am 14. Mai 2025) entzog das Obergericht den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind verdeckt bei einer Pflegefamilie, unter Regelung der weiteren Kindesbelange. Gleichzeitig ordnete es mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Mai 2025 den sofortigen Vollzug der Fremdplatzierung per 14. Mai 2025 an.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2025 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren, der angefochtene Entscheid vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben, soweit er die Fremdplatzierung des Sohnes betreffe, und dieser sei umgehend in ihre Obhut zurückzuführen, eventualiter sei eine entwicklungsfördernde Lösung mit Rückführungsperspektive anzuordnen. Ferner wird die Entlassung der Beiständin beantragt.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Eingabe die superprovisorische Verfügung beigelegt. Ihre Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung zielen aber offenkundig auf den vorsorglichen Massnahmeentscheid, welcher von Amtes wegen beim Obergericht eingeholt wurde. Ohnehin wäre gegen die superprovisorische Verfügung, worauf in der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wird, kein Rechtsmittel gegeben (
BGE 137 III 417
E. 1.2;
139 III 86
E. 1.1.1;
140 III 289
E. 1.1).
2. Beim vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 12. Mai 2025 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Kindesbelange; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (
Art. 72 Abs. 1,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
). Allerdings ist bei vorsorglichen Massnahmen die Kognition eingeschränkt und nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich (
Art. 98 BGG
). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von
Art. 106 Abs. 2 BGG
. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
3. Die Beschwerdeführerin schildert mit rein appellatorischen Ausführungen ihre eigene Perspektive des Sachverhaltes; eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird dabei weder explizit noch der Sache nach gerügt. Gegen Schluss ihrer Beschwerde listet die Beschwerdeführerin zwar eine ganze Reihe von verfassungsmässigen Rechten auf; sie tut dies aber in abstrakter Weise und zeigt nicht auf, welches verfassungsmässige Recht inwiefern verletzt sein soll.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli