Protection Order Appeal Against Superprovisional Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the respondent filed for a protective order requesting that the appellant be prohibited from contacting her and their children for at least a year. On April 6, 2022, the Cantonal Court of Zug issued a superprovisional contact ban as requested by the respondent. The appellant's complaint against this order was not considered by the Higher Court of Canton Zug on May 12, 2022, because the Swiss Civil Procedure Code does not allow legal remedy against superprovisional measures. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal on June 17, 2022.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Protection Order Appeal Against Superprovisional Measure: On April 6, 2022, the Cantonal Court of Zug issued a superprovisional contact ban as requested by the respondent. The appellant's complaint against this order was not considered by the Higher Court of Canton Zug on May 12, 2022, because the Swiss Civil Procedure Code does not allow legal remedy against superprovisional measures. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal on June 17, 2022.
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KI-generiertThe appeal was not accepted because it was manifestly insufficiently substantiated, leading to a decision by the President under the simplified procedure.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_473/2022
Urteil vom 1. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Superprovisorische Anordnung eines Kontaktverbots,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 12. Mai 2022 (BZ 2022 52).
Sachverhalt:
Am 6. April 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ein Eheschutzgesuch ein, in welchem sie u.a. verlangte, dem Beschwerdeführer sei superprovisorisch und für die Dauer von mindestens einem Jahr der Kontakt zu ihr und den Kindern zu verbieten. Mit superprovisorischer Verfügung gleichen Tages erliess das Kantonsgericht Zug ein entsprechendes Kontaktverbot.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 12. Mai 2022 nicht ein.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, gegen superprovisorische Massnahmen sehe die ZPO kein Rechtsmittel vor.
Der Beschwerdeführer rügt abstrakt und ohne weitere Begründung eine Gehörsverletzung und Willkür; darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten. Sodann beklagt er sich über diverse Rechtsmissbräuche des Amtes für Migration, der Staatsanwaltschaft und der KESB; dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die - im Übrigen zutreffende (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.3; 140 III 289 E. 2.7; Urteil 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2) - Begründung des angefochtenen Entscheides lässt sich nicht ausmachen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli