Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_473/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Mandatory Placement Continuation

Geschäftsnummer 5A_473/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Frauenfeld, which ordered the continuation of the individual's involuntary placement based on a psychiatric report. The initial complaint against this order was partially granted by the Thurgau Cantonal Court, which allowed the continuation of the placement but in an open ward. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the continued custodial placement.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Decision on Mandatory Placement Continuation: The initial complaint against this order was partially granted by the Thurgau Cantonal Court, which allowed the continuation of the placement but in an open ward. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the continued custodial placement.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Rechtsgutachten Kindesunterbringung Begründung in der Sache psychiatrisches Gutachten Begründung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied by waiving the imposition of court costs in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_473/2020

Urteil vom 12. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2020 (KES.2020.35).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte wird auf das Urteil 5A_358/2020 vom 14. Mai 2020 verwiesen.

Gestützt auf das in der Folge in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ordnete die KESB Frauenfeld mit Entscheid vom 20. Mai 2020 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung an.

In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. Mai 2020 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung in der offenen Abteilung an; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht wiederum eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Der Beschwerdeführer hält einzig fest: "Dodämit richtä ich än scharfä schuelischä Psychiatrie-rechts-Rekurs ii." Damit ist keine Rechtsverletzung aufgezeigt. Eine solche wäre denn auch nicht ersichtlich, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Entscheid klar, dass die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung vorderhand unabdingbar ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli