Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_472/2022 KI-generiert

KESB Protective Measures Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 5A_472/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual submitted a request to the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Gelterkinden/Sissach to terminate existing adult protection measures, which was denied on February 13, 2022. Instead, KESB mandated that the legal guardian provide the individual an additional 1,000 Swiss Francs every six months for personal use and involve them more in simple administrative and financial matters. The decision was communicated on March 15, 2022. The individual later appealed this decision to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, but the appeal was dismissed on June 1, 2022, due to the expiration of the appeal period. Undeterred, the individual took the matter to the Swiss Federal Tribunal on June 17, 2022, citing delayed communication of the KESB decision by the legal guardian as a reason for the late appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB Protective Measures Appeal Dismissed as Untimely: Instead, KESB mandated that the legal guardian provide the individual an additional 1,000 Swiss Francs every six months for personal use and involve them more in simple administrative and financial matters. The decision was communicated on March 15, 2022. The individual later appealed this decision to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, but the appeal was dismissed on June 1, 2022, due to the expiration of the appeal period. Undeterred, the individual took the matter to the Swiss Federal Tribunal on June 17, 2022, citing delayed communication of the KESB decision by the legal guardian as a reason for the late appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen Fristversäumnis Erwachsenenschutz Kindesschutzmassnahmen Kündigungsschutz Vormund Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_472/2022

Urteil vom 29. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Gelterkinden/Sissach,

Postfach 247, Hauptstrasse 115

4450 Sissach.

Gegenstand

Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Juni 2022 (810 22 116).

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 13. Februar 2022 wies die KESB Gelterkinden/ Sissach den Antrag von A.________ auf Aufhebung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ab, forderte den Beistand aber auf, ihr alle sechs Monate zusätzliche Fr. 1'000.-- zur freien Verfügung zu überlassen und sie vermehrt in die Erledigung einfacher administrativer sowie finanzieller Belange einzubeziehen. Dieser Entscheid wurde A.________ am 15. März 2022 zugestellt.

B. Auf die von ihr am 24. Mai 2022 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 1. Juni 2022 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.

C. Mit Beschwerde (zwei je zusammengeheftete Teile) vom 17. Juni 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Im einen Teil kritisiert die Beschwerdeführerin, dass sich die KESB und der Beistand viel Zeit lassen würden und dieser ihr das Schreiben (gemeint: den Entscheid der KESB) erst am 29. April 2022 geschickt habe. Für sie sei das Datum dieser Zusendung ein wichtiger Beweis, dass sie das Schreiben zu spät erhalten habe. Sie habe schon gewusst, dass die Frist für die Beschwerde abgelaufen gewesen sei, aber sie könne nichts dafür. Im anderen Teil der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Sache selbst.

2. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) wurde der KESB-Entscheid der Beschwerdeführerin am 15. März 2022 zugestellt. Dass der Entscheid gleichzeitig ihr selbst und dem Beistand eröffnet wurde, ergibt sich aus dem Mitteilungssatz des KESB-Entscheides. Es wird zutreffen, dass der Beistand der Beschwerdeführerin am 29. April 2022 eine Sendung hat zukommen lassen, denn dies ist aus dem beigelegten Couvert ersichtlich; allerdings ist nicht klar, was der Inhalt des Couverts war. Ob sich darin tatsächlich der KESB-Entscheid befand, ist aber so oder anders nicht entscheidend, da er von der KESB der Beschwerdeführerin direkt eröffnet und am 15. März 2022 zugestellt worden war. Dieses Datum war für die Auslösung des Fristenlaufs massgeblich, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde indirekt selbst einräumt, wenn sie festhält, ihr sei die abgelaufene Beschwerdefrist bewusst gewesen. Die Beschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Gelterkinden/ Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli