Creditor's Appeal Regarding Garnishment of Net Income Beyond Subsistence Minimum Inadmissible for Insufficient Legal Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a debt collection office regarding the garnishment of their income exceeding a legally defined essential living expense threshold. The complaint challenged the calculations of essential expenses, specifically related to heating and transportation allowances, which the individual argued were insufficient. However, the supervisory authority upheld the debt collection office’s calculations, determining they were accurate. The individual subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, which found that the complaint lacked sufficient legal justification and did not adequately demonstrate how the previous decision was legally or constitutionally flawed, leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal Regarding Garnishment of Net Income Beyond Subsistence Minimum Inadmissible for Insufficient Legal Argument: The complaint challenged the calculations of essential expenses, specifically related to heating and transportation allowances, which the individual argued were insufficient. However, the supervisory authority upheld the debt collection office’s calculations, determining they were accurate. The individual subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, which found that the complaint lacked sufficient legal justification and did not adequately demonstrate how the previous decision was legally or constitutionally flawed, leading to the dismissal of the case.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to insufficient substantiation, as per this provision.
The request for free legal aid was denied based on this provision because the appeal lacked prospects of success.
Costs were imposed on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_472/2011
Urteil vom 13. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Lohnpfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch das Betreibungsamt Y.________ vorgenommene) Pfändung seines (den auf Fr. 4'280.-- bestimmten Notbedarf übersteigenden) Nettoeinkommens abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde u.a. erwog, der Notbedarf sei vom Betreibungsamt richtig berechnet worden, insbesondere reiche der dem Beschwerdeführer zugestandene Nebenkostenzuschlag von Fr. 200.-- pro Monat (jährlich Fr. 2'400.--) zum Heizen einer Familienwohnung durchaus aus, dasselbe gelte für den vom Betreibungsamt (in Anbetracht eines 40 Mal pro Monat befahrenen Arbeitswegs von ca. 30 km) bewilligten Autobenzinzuschlag von monatlich Fr. 200.--,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, ohne Erhebung von (nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierten und belegten) Sachverhaltsrügen die für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) der Aufsichtsbehörde zu bestreiten, jährliche Heizölkosten von Fr. 3'780.-- sowie monatliche Benzinkosten von Fr. 320.-- zu behaupten und auf dieser Grundlage eine grosszügigere Notbedarfsberechnung zu fordern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 22. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann