Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_471/2016 KI-generiert

Mootness of Appeal Against Seizure After Retroactive Cancellation

Geschäftsnummer 5A_471/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who faced a garnishment notice from the local enforcement office for an outstanding debt of 2,863.80 CHF plus interest. After the garnishment was announced on April 6, 2016, the individual filed a complaint with the lower court on April 17, 2016. However, this complaint was declared moot by the court on April 29, 2016. Subsequently, the individual challenged this decision with the upper court, which dismissed their appeal on June 6, 2016. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decisions and raise concerns about the conduct of the enforcement officials.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 19 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Mootness of Appeal Against Seizure After Retroactive Cancellation: After the garnishment was announced on April 6, 2016, the individual filed a complaint with the lower court on April 17, 2016. However, this complaint was declared moot by the court on April 29, 2016. Subsequently, the individual challenged this decision with the upper court, which dismissed their appeal on June 6, 2016. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decisions and raise concerns about the conduct of the enforcement officials.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Beschwerdelegitimation Vollstreckungsentscheid Vollstreckungsorgan Aufsichtsbeschwerde Reihenfolge der Pfändung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to confirm that no compensation is due to the opposing party as they incurred no compensable expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_471/2016

Urteil vom 17. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Thalwil,

vertreten durch das Steueramt der Gemeinde Thalwil,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Am 6. April 2016 kündigte das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg A.________ in der Betreibung Nr. xxx für eine Forderung von Fr. 2'863.80 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Januar 2016 sowie aufgelaufenen Zins von Fr. 122.85 auf den 13. April 2016 die Pfändung an.

B. Dagegen erhob A.________ am 17. April 2016 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 29. April 2016 wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2016 ab.

D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Pfändungsankündigung. Ferner seien die involvierten Beamten zu rügen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG , Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), der keinem Streitwerterfordernis unterliegt ( Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Hingegen ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer erachtet es als rechtswidrig, dass die obere Aufsichtsbehörde seine Beschwerde gegen den das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos erklärenden Beschluss vom 29. April 2016 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Das Betreibungsamt habe sich falsch verhalten, indem es bereits am 6. April 2016 die Pfändungsankündigung erlassen habe, obschon er am 4. April 2016 eine schriftliche Begründung des erst im Dispositiv vorliegenden Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichts Horgen verlangt habe. Dies habe zwingend die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Pfändungsankündigung zur Folge haben müssen. Ausserdem sei die obere Aufsichtsbehörde mit keiner Silbe auf das geltend gemachte Fehlverhalten der Beamten eingegangen und habe seinen Antrag auf Erteilung einer Rüge ignoriert.

2.1. Gemäss den verbindlichen, vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; E. 1.2) hat sich die untere Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Eingang der Beschwerde beim Betreibungsamt telefonisch über das Vorgefallene erkundigt. Dabei hat sich ergeben, dass das Betreibungsamt seitens des Bezirksgerichts Horgen bereits über den Eingang des beschwerdeführerischen Begehrens um schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheids informiert wurde und den auf den 13. April 2016 angesetzten Pfändungsvollzug daraufhin abgesagt hat. Diese Feststellungen können nur so verstanden werden, als dass das Betreibungsamt die angefochtene Pfändungsankündigung im Beschwerdeverfahren (nochmals) explizit zurückgenommen hat (vgl. dazu Art. 17 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 2 SchKG ). Es ist diesbezüglich nicht ersichtlich, inwiefern die kantonalen Instanzen die Regeln über die Erledigung des Beschwerdeverfahrens verletzt haben sollen, wird doch die rechtshängige Beschwerde gegenstandslos, soweit den Beschwerdeanträgen durch die betreibungsamtliche Selbstberichtigung entsprochen wird ( BGE 126 III 85 E. 3 S. 88; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 16 zu Art. 21 SchKG ). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, besteht an der Gutheissung der Beschwerde kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, da sie keinem praktischen Zweck der Zwangsvollstreckung mehr dienen kann (Urteil 7B.90/2003 vom 24. Juli 2003 E. 3).

2.2. Nicht nachvollziehbar ist der vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Vorwurf der Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG . Gemäss der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers in seiner erstinstanzlichen Beschwerde vom 13. April 2016 wurde ihm von dem betreffenden Betreibungsbeamten telefonisch mitgeteilt, dass das Bezirksgericht Horgen diesen (auf entsprechende Initiative des Beschwerdeführers hin) über den Eingang eines Begehrens um schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheids orientiert hatte. Die Nachfrage der unteren Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt hat im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt zu Tage gefördert (vgl. E. 2.1). Weshalb und inwiefern die obere Aufsichtsbehörde diesbezüglich noch weitere (eigene) Abklärungen hätte tätigen sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch eine Verletzung bzw. Tangierung des angerufenen Rechts auf ein faires Verfahren ( Art. 6 EMRK ) ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt (E. 1.2).

2.3. Sodann sind die Parteien zwar befugt, der Aufsichtsbehörde die von einem Mitarbeiter des Betreibungsamts begangenen Unregelmässigkeiten anzuzeigen und ihr disziplinarisches Einschreiten nahezulegen, jedoch verfügen sie über keine darüber hinausgehenden Parteirechte und steht ihnen kein Anspruch auf disziplinarische Massregelung zu. Es genügt, dass die zuständige Behörde Kenntnis von den geltend gemachten Unregelmässigkeiten hat, was aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2016 an die Erstinstanz zweifellos der Fall ist ( BGE 91 III 41 E. 6 S. 46; Urteile 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002; 5A_45/2010 vom 22. Februar 2010 E. 1.2; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 14 SchKG ). Da dem Anzeiger die Legitimation zur Beschwerdeführung abgeht, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde auf eine Disziplinierung verzichtet, kann auf die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht von einer Disziplinierung abgesehen von vornherein nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer zudem auch im laufenden Verfahren die Anordnung von Disziplinarmassnahmen verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz hierzu ausschliesslich bei den kantonalen Aufsichtsbehörden und weder beim Bundesgericht noch beim Bundesrat liegt (Urteil 5A_198/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4).

3. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg und dem Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss