Petitioner v. Cantonal Court Regarding Psychiatric Facility Placement Appeal Sufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the guardianship and adult protection authority concerning his involuntary placement for care. The individual challenged a prior court ruling that confirmed the extension of his compulsory care at a psychiatric clinic and a nursing facility. The higher court dismissed his appeal as the lower court had deemed the complaint insufficiently substantiated due to the lack of a proper argument addressing the legal and constitutional issues raised in the earlier ruling. Consequently, the complaint was not admitted for consideration, leading to the judicial decision not to take further action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Court Regarding Psychiatric Facility Placement Appeal Sufficiency: The individual challenged a prior court ruling that confirmed the extension of his compulsory care at a psychiatric clinic and a nursing facility. The higher court dismissed his appeal as the lower court had deemed the complaint insufficiently substantiated due to the lack of a proper argument addressing the legal and constitutional issues raised in the earlier ruling. Consequently, the complaint was not admitted for consideration, leading to the judicial decision not to take further action.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for applying the simplified procedure.
The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_471/2014
Urteil vom 10. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Abschreibungsverfügung und einen Nichteintretensentscheid (ergangen im Rahmen zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik und im Pflegezentrum A.________) abgewiesen, die vorinstanzlichen Entscheide bestätigt und die Beschwerde zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die zuständige Klinikleitung des Pflegezentrums A.________ überwiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe das Bezirksgericht B.________ das mit Fax-Eingabe eingeleitete Beschwerdeverfahren abgeschrieben und ebenso zu Recht sei dieses Gericht auf die verspätete weitere Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die zuständige Klinikleitung habe die Beschwerde als Entlassungsgesuch zu behandeln,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann