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5A_470/2024 KI-generiert

Seizure notice challenge in debt enforcement: debt collection creditor's underlying claim not reviewable under SchKG Articles 17ff.; appeal dismissed for insufficient reasoning.

Geschäftsnummer 5A_470/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the debtor's appeal and did not enter into the merits, upholding the lower court's decision; no court costs were imposed. The debtor had challenged a notice of impending debt collection seizure (Pfändungsankündigung) issued by the debt enforcement office. The lower court had refused to consider her complaint for insufficient reasoning, noting that the collection proceedings could proceed based on a legally binding payment order. The Supreme Court found the debtor's arguments—that the payment order was incorrect, that she had received similar notices before without consequences, and that she could only pay in 2025 due to low income—failed to demonstrate any legal violation by the lower court. The Court held that the existence of the underlying claim is not a matter for review under Art. 17 ff. SchKG (Debt Collection and Bankruptcy Act), and the debtor's ability to pay is a matter for the enforcement office during the seizure process. Consequently, the appeal was dismissed as lacking sufficient grounds under Art. 108 para. 1 lit. b BGG (Federal Supreme Court Act).

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Seizure notice challenge in debt enforcement: debt collection creditor's underlying claim not reviewable under SchKG Articles 17ff.; appeal dismissed for insufficient reasoning: The debtor had challenged a notice of impending debt collection seizure (Pfändungsankündigung) issued by the debt enforcement office. The lower court had refused to consider her complaint for insufficient reasoning, noting that the collection proceedings could proceed based on a legally binding payment order. The Supreme Court found the debtor's arguments—that the payment order was incorrect, that she had received similar notices before without consequences, and that she could only pay in 2025 due to low income—failed to demonstrate any legal violation by the lower court. The Court held that the existence of the underlying claim is not a matter for review under Art. 17 ff. SchKG (Debt Collection and Bankruptcy Act), and the debtor's ability to pay is a matter for the enforcement office during the seizure process. Consequently, the appeal was dismissed as lacking sufficient grounds under Art. 108 para. 1 lit. b BGG (Federal Supreme Court Act).

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zahlungsbefehl Reihenfolge der Pfändung Konkursverfahren Pfändung Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for not entering into the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Justification for waiving court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_470/2024

Urteil vom 25. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juli 2024 (ABS 24 210).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, betrieben. Sie erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 21. Mai 2024 kündigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. yyy per 5. Juni 2024 an.

Gegen diese Pfändungsankündigung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Die Fortsetzung der Betreibung setze einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Zahlungsbefehl nicht rechtskräftig wäre.

4. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zahlungsbefehl sei nicht richtig. Die Pfändungsankündigung sei nicht glaubwürdig, denn vor einem Jahr habe sie auch solche Briefe bekommen und da sei nichts passiert. Selbst wenn der Zahlungsbefehl richtig wäre, könne sie den Betrag erst 2025 zahlen, da ihr Einkommen momentan sehr knapp sei.

Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts gegen Recht verstossen sollen. Ob die mit dem strittigen Zahlungsbefehl zu vollstreckende Forderung zu Recht besteht, ist nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG . Ob die Beschwerdeführerin die Forderung begleichen kann, wird das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung prüfen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg