Debtor Bankruptcy Confirmation and Denial of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against the opening of bankruptcy proceedings against an individual, which had been upheld by a lower court. The individual contested the ruling, arguing for the dismissal of the bankruptcy request and seeking free legal aid for the appeal process. However, the higher court determined that the individual did not present new facts or evidence that would warrant a reversal of the bankruptcy decision, and also found no basis for the claims that the preceding court had violated legal or constitutional rights. Consequently, the court rejected both the appeal and the request for legal assistance, imposing costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Bankruptcy Confirmation and Denial of Legal Aid: The individual contested the ruling, arguing for the dismissal of the bankruptcy request and seeking free legal aid for the appeal process. However, the higher court determined that the individual did not present new facts or evidence that would warrant a reversal of the bankruptcy decision, and also found no basis for the claims that the preceding court had violated legal or constitutional rights. Consequently, the court rejected both the appeal and the request for legal assistance, imposing costs on the individual.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient justification and abusive procedure.
Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_470/2011
Urteil vom 12. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich über ihn erfolgte Konkurseröffnung ebenso abgewiesen hat wie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer mache keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (als Voraussetzung für eine nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung) geltend, ebenso wenig bringe der Beschwerdeführer Gründe für eine allfällige Abweisung des Konkursbegehrens nach Art. 172 ff. SchKG vor, die Bestreitung des materiellen Bestandes der Konkursforderung könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, die Beschwerde sei daher abzuweisen, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Konkursforderung zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Konkursamt A.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, dem Grundbuchamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann