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5A_470/2010 KI-generiert

Appeal Against Mandatory Outpatient Psychiatric Treatment Following Release from Welfare Detention

Geschäftsnummer 5A_470/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being released from a custodial psychiatric confinement due to an absence of danger to themselves or others, was mandated to undergo regular outpatient psychiatric treatment. This order was issued by a regulatory authority, and the individual contested the decision in an appeal to the higher court. The court determined that the individual lacked insight into their ongoing mental health issues and required an outpatient therapy to ensure continuity of care and prevent further escalation of their condition. The appeal submitted to the federal court was ultimately dismissed due to insufficient reasoning in the individual’s complaint, failing to address the legality or constitutionality of the lower court's decision adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Against Mandatory Outpatient Psychiatric Treatment Following Release from Welfare Detention: This order was issued by a regulatory authority, and the individual contested the decision in an appeal to the higher court. The court determined that the individual lacked insight into their ongoing mental health issues and required an outpatient therapy to ensure continuity of care and prevent further escalation of their condition. The appeal submitted to the federal court was ultimately dismissed due to insufficient reasoning in the individual’s complaint, failing to address the legality or constitutionality of the lower court's decision adequately.

Schlagwörter

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ambulante Behandlung Haftentlassung psychiatrische Unterbringung Anstaltsaufenthalt medizinische Zwangsbehandlung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the preamble describing the object of the appeal, but not explicitly in the final orders numbered 1 or 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_470/2010

Urteil vom 29. Juni 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Y.________.

Gegenstand

Ambulante psychiatrische Behandlung nach aufgehobenem fürsorgerischem Freiheitsentzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das den Rechtskrafteintritt des die fürsorgerische Freiheitsentziehung über den Beschwerdeführer am 1. März 2010 aufhebenden Entscheids des Regierungsstatthalteramts Y.________ vom 2. März 2010 festgestellt und (in Übereinstimmung mit dem erwähnten Entscheid) dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt hat, sich in regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung bei Herrn Dr. med. A.________ (Universitäre Psychiatrische Dienste B.________) zu begeben,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der wegen ... in die Klinik eingewiesene ( Art. 397a ZGB ) Beschwerdeführer sei zwar wegen dahingefallener Selbst- und Fremdgefährdung am 1. März 2010 aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen worden, habe jedoch keine Einsicht in die fortbestehende Krankheit und bedürfe (zur Sicherstellung der Behandlungskontinuität und zur Vermeidung weiterer Eskalationen) einer ambulanten psychopharmakologischen Therapie, weshalb diese (weniger stark als ein fürsorgerischer Freiheitsentzug in die Freiheitsrechte eingreifende und damit verhältnismässige) Massnahme gestützt auf Art. 20 des kantonalen Gesetzes über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine verständliche Begründung enthält,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 11. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - keine verständliche Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann