Inadmissibility of Appeal Against Ended Curative Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a complaint submitted by an individual challenging a decision made by a psychiatric appeals commission regarding their involuntary confinement. Specifically, the commission had dismissed the individual's appeal against a prior order of continued confinement in a medical facility, which had been imposed under civil law provisions. In the subsequent legal proceedings, the individual sought various forms of relief, including the initiation of criminal proceedings and damages; however, the court found these requests to be either outside its jurisdiction or lacking the necessary legal standing, ultimately leading to the dismissal of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 5 EMRK, Art. 429a Abs. 1 ZGB, Art. 13 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Inadmissibility of Appeal Against Ended Curative Detention: Specifically, the commission had dismissed the individual's appeal against a prior order of continued confinement in a medical facility, which had been imposed under civil law provisions. In the subsequent legal proceedings, the individual sought various forms of relief, including the initiation of criminal proceedings and damages; however, the court found these requests to be either outside its jurisdiction or lacking the necessary legal standing, ultimately leading to the dismissal of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (auf die Beschwerde wird nicht eingetreten) because it was obviously inadmissible due to lack of a continuing legal interest.
Cited during the reasoning to establish the requirement of ongoing legal interest for admissibility, which was the direct cause for the non-entry under Art. 108 BGG.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_470/2009
Urteil vom 14. Juli 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdienste A.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 8. Juli 2009; Eingang beim Bundesgericht: 13. Juli 2009) gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 28. Mai 2009 auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 18. Juni 2009 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Eröffnung von Strafverfahren beantragt, weil die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Behandlung dieser Begehren zuständig sind,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin Feststellungen hinsichtlich der Zeit ab Oktober 2009 und die Zusprechung von Schadenersatz beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des (auf die Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beschränkten) kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,
dass sodann die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids vom 4. Juni 2009 ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (auf Grund des Entscheids vom 4. Juni 2009) durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt ( BGE 109 II 350 ),
dass die Beschwerdeführerin denn auch (nebst ihren erwähnten unzulässigen Anträgen) Begehren auf Feststellung von (angeblich in der Vergangenheit begangenen) Verletzungen von Art. 5 EMRK stellt sowie festgestellt haben will, dass ein "willkürlicher Freiheitsentzug" stattgefunden habe,
dass indessen das blosse Interesse an der Feststellung der behaupteten Widerrechtlichkeit der (auf Grund des angefochtenen Entscheids nicht mehr bestehenden) fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet,
dass nämlich nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan ist ( BGE 118 II 254 E. 1c S. 258 mit Hinweisen),
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb sich das Gesuch um Kostenerlass als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten A.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann