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5A_47/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning file inspection and legal representation requirements under child and adult protection law.

Geschäftsnummer 5A_47/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding file inspection and ordered the appellant to bear the costs, leaving the lower cantonal court's judgment intact in favor of the child and adult protection authority. The dispute arose from a file inspection request filed by a representative based on a general power of attorney, which the protection authority and the cantonal court denied because medical findings showed the principal lacked capacity regarding legal transactions such as issuing a power of attorney. The court based its inadmissibility decision on procedural rules under the Federal Supreme Court Act (Art. 40 para. 1, Art. 76 para. 1, and Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG), finding that the non-lawyer representative lacked standing to act for the principal and failed to substantiate any legal grievances against the contested file inspection decision in his own name.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal concerning file inspection and legal representation requirements under child and adult protection law: In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 2, welcher sich als Vertrauensperson des Beschwerdeführers bezeichnet, kann deshalb nicht für den Beschwerdeführer 1 Beschwerde erheben.

Schlagwörter

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Akteneinsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_47/2026

Urteil vom 21. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Januar 2026 (KES 25 880).

Sachverhalt:

Für den Sachverhalt und die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_46/2025 heutigen Datums verwiesen werden.

Mit E-Mail vom 24. August 2025 ersuchte B.________ (Beschwerdeführer 2) bei der KESB Oberaargau gestützt auf eine Generalvollmacht von A.________ (Beschwerdeführer 1) vom 18. August 2025 um Einsicht in dessen Akten in elektronischer Form.

Mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 wies die KESB das Gesuch gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer 1 bezüglich etwaiger Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel das Ausstellen einer Vollmacht nicht einsichtsfähig sei, ab.

Mit Entscheid vom 8. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 wenden sich der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 2, welcher sich als Vertrauensperson des Beschwerdeführers bezeichnet, kann deshalb nicht für den Beschwerdeführer 1 Beschwerde erheben.

Weil es aber um das vom Beschwerdeführer 2 bei der KESB gestellte Akteneinsichtsgesuch geht, ist dieser vom angefochtenen Entscheid direkt selbst betroffen und insoweit zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).

2. In der Beschwerde wird zwar ausdrücklich (auch) der obergerichtliche Entscheid KES 25 880 betreffend die Akteneinsicht angefochten, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Von den Rechtsbegehren und der Begründung her bezieht sich die Beschwerde aber ausschliesslich auf den obergerichtlichen Entscheid KES 25 736, welcher Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils 5A_46/2026 heutigen Datums bildet.

Was das Thema der Akteneinsicht anbelangt, wird einzig auf S. 4 der Beschwerde kritisiert, dass in der psychiatrischen Klinik mehrmals fruchtlos Akteneinsicht verlangt worden sei. Vorliegend geht es aber um das bei der KESB gestellte Akteneinsichtsgesuch. Darauf wird in der Beschwerde an keiner Stelle Bezug genommen, weder mit den Rechtsbegehren noch in der Begründung.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli