Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_47/2025 KI-generiert

Refusal of Legal Aid in Guardianship Appeal Appeal

Geschäftsnummer 5A_47/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Refusal of Legal Aid in Guardianship Appeal Appeal The case concerns the refusal of legal aid in an appeal process against the denial of lifting a guardianship established for the appellant in 2022. The cantonal court dismissed the appellant's appeal against the denial of legal aid due to the lack of a sufficient legal request and inadequate substantiation in the appellant's submission. The Federal Supreme Court (FSC) upheld the decision to not entertain the appeal, finding the submission to the FSC to be clearly insufficiently reasoned: the appellant failed to provide a necessary legal request (Art. 42 para. 1 SCC) or address the cantonal court's grounds for non-entry, instead repeating arguments related to the underlying guardianship (e.g., alleged stalking and wrongful eviction) rather than asserting a constitutional violation in the refusal of legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-KES, Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Legal Aid in Guardianship Appeal Appeal: The cantonal court dismissed the appellant's appeal against the denial of legal aid due to the lack of a sufficient legal request and inadequate substantiation in the appellant's submission. The Federal Supreme Court (FSC) upheld the decision to not entertain the appeal, finding the submission to the FSC to be clearly insufficiently reasoned: the appellant failed to provide a necessary legal request (Art. 42 para. 1 SCC) or address the cantonal court's grounds for non-entry, instead repeating arguments related to the underlying guardianship (e.g., alleged stalking and wrongful eviction) rather than asserting a constitutional violation in the refusal of legal aid.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft) unentgeltliche Rechtspflege Vormundschaft Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsberatung Rückzug des Rechtsbegehrens Erwachsenenschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-KES
Bei dieser ist zu beachten, dass vorliegend kantonales Recht zur Anwendung gelangte - für das Verfahren vor der Rekurskommission gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-KES/SG das VRPG/SG und für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gemäss Art.
Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES
a EG-KES/SG das VRPG/SG und für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES/SG die ZPO als subsidiäres kantonales Recht - und dass kantonales Recht nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Verletzung des Willkürverbotes hin überprüft werden kann (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to decide not to enter into the appeal (Nichteintreten) in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal (Nichteintreten) in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_47/2025

Urteil vom 17. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Verwaltungsrekurskommission des Kantons

St. Gallen, Abteilung V,

Unterstrasse 28, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2025 (KES.2024.37-EZE2).

Sachverhalt:

Am 17. März 2022 errichtete die KESB St. Gallen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

Mit E-Mail vom 10. September 2024 verlangte der Beschwerdeführer die umgehende Auflösung der Beistandschaft. Nach Eingang der Stellungnahme der Beiständin und Anhörung des Beschwerdeführers wies die KESB mit Beschluss vom 5. November 2024 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab.

Nachdem die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen im diesbezüglichen Rekursverfahren einen Kostenvorschuss einverlangt hatte, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 abgewiesen wurde.

Auf die gegen die abweisende Verfügung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2025 mangels eines hinreichenden Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.

Mit Beschwerde vom 11. Januar 2025 (Postaufgabe: 15. Januar 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren in einer Beistandsangelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren (

Art. 42 Abs. 1 BGG

) und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Bei dieser ist zu beachten, dass vorliegend kantonales Recht zur Anwendung gelangte - für das Verfahren vor der Rekurskommission gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-KES/SG das VRPG/SG und für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES/SG die ZPO als subsidiäres kantonales Recht - und dass kantonales Recht nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Verletzung des Willkürverbotes hin überprüft werden kann (

BGE 139 III 225

E. 2.3;

140 III 385

E. 2.3;

142 III 153

E. 2.5

;

145 I 108

E. 4.4.1).

3. Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sodann werden weder Verfassungsverletzungen geltend gemacht noch erfolgt überhaupt eine Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei seine kantonalen Vorbringen (nicht er stalke die Nachbarn, sondern diese würden ihn stalken; dieses Stalking habe zu einer unrechtmässigen Wohnungskündigung und einer fürsorgerischen Einweisung geführt; etwa 80 % der Abweisungsbegehren seien frei erfunden; er könne sich keinen Kostenvorschuss leisten; er wolle die Aufhebung der Beistandschaft).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli