Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_47/2023 KI-generiert

Dismissal of Debt Enforcement Claim for Unpaid Cost Advance After Denied Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_47/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund initiated a legal process against a woman for a debt claim of CHF 460,000 plus interest, mortgage interest, and reminder fees, obtaining a provisional legal opening from the Basel-Stadt civil court. The woman's request for legal opening against her husband was dismissed. The couple appealed to the Basel-Stadt Appellate Court, requesting free legal aid, which was denied. Consequently, they were asked for an advance payment of CHF 1,500, which they failed to provide, leading to the dismissal of their appeal. The woman, on behalf of herself and her husband, then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, where the husband could not be represented by her, and the complaint lacked sufficient basis to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Debt Enforcement Claim for Unpaid Cost Advance After Denied Legal Aid: The woman's request for legal opening against her husband was dismissed. The couple appealed to the Basel-Stadt Appellate Court, requesting free legal aid, which was denied. Consequently, they were asked for an advance payment of CHF 1,500, which they failed to provide, leading to the dismissal of their appeal. The woman, on behalf of herself and her husband, then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, where the husband could not be represented by her, and the complaint lacked sufficient basis to be considered.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Abschlagszahlung Vollstreckungsentscheid Rückzug der Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_47/2023

Urteil vom 16. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse C.________,

vertreten durch Advokat Martin Dumas,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Dezember 2022 (BEZ.2022.70).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 14. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Pensionskasse C.________ (Beschwerdegegnerin) gegenüber A.________ (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die provisorische Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung in Höhe von Fr. 460'000.-- nebst Zins, diverse Hypothekarzinsforderungen nebst Zins sowie Mahngebühren. Auf das Rechtsöffnungsgesuch gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, B.________ (Beschwerdeführer), trat das Zivilgericht nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - auch im Namen ihres Ehemannes - am 24. September 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 verlangte das Appellationsgericht von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--. Am 12. Oktober 2022 ersuchten die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es setzte zugleich eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO . Auf eine gegen die Verfügung vom 2. November 2022 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_869/2022 vom 16. November 2022). Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet hatten, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin - auch im Namen ihres Ehemannes - mit Eingabe vom 14. Januar 2023 (Postaufgabe 16. Januar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 16. Januar 2023 (Poststempel 17. Januar 2023), am 18. Januar 2023 (Poststempel 19. Januar 2023) und 10. Februar 2023 (Poststempel 13. Februar 2023) hat sie die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Wie der Beschwerdeführerin bekannt ist, kann sie ihren Ehemann vor Bundesgericht in der vorliegenden Sache nicht vertreten ( Art. 40 Abs. 1 BGG ; Urteil 5A_869/2022 vom 16. November 2022 E. 2). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) verzichtet werden.

3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, weshalb das Appellationsgericht trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Ihr Vorbringen, die Vollmacht des Ehemannes sei entgegen dem Urteil 5A_869/2022 vom 16. November 2022 dem Appellationsgericht eingereicht worden, geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer können auch nicht auf Themen zurückkommen, die Inhalt des Verfahrens 5A_869/2022 waren oder damals hätten vorgebracht werden müssen. Damit ist insbesondere auf das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zurückzukommen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg