Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_47/2009 KI-generiert

Continued Detention for Schizoaffective Disorder Upheld

Geschäftsnummer 5A_47/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily admitted to a psychiatric clinic due to an acute psychotic episode, following a history of mental health issues, including schizoaffective disorder and paranoid schizophrenia. After a prior hospitalization and ongoing outpatient treatment, the individual exhibited severe symptoms prompting their emergency admission on December 15, 2008. A subsequent legal challenge was made against the validity of the involuntary admission, seeking release from the clinic. The case escalated to a higher court after initial rejection by a local administrative court, which had deemed the continued confinement necessary for the individual’s care following expert medical evaluations. The legal focus revolved around whether the individual still required compulsory care in an institutional setting, given their current mental state and health risks associated with discharge.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 397a Abs. 2 ZGB; Continued Detention for Schizoaffective Disorder Upheld: After a prior hospitalization and ongoing outpatient treatment, the individual exhibited severe symptoms prompting their emergency admission on December 15, 2008. A subsequent legal challenge was made against the validity of the involuntary admission, seeking release from the clinic. The case escalated to a higher court after initial rejection by a local administrative court, which had deemed the continued confinement necessary for the individual’s care following expert medical evaluations. The legal focus revolved around whether the individual still required compulsory care in an institutional setting, given their current mental state and health risks associated with discharge.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung schizoaffektive Störung psychiatrische Unterbringung Haftentlassung medizinische Gründe psychischer Gesundheitszustand widersprüchliche psychiatrische Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule that no court costs are to be charged in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_47/2009/don

Urteil vom 6. Februar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer. Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aerztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 15. Januar 2009.

Sachverhalt:

A. A.a Die Beschwerdeführerin war kurz nach ihrer Scheidung in der Zeit vom 7. März 1994 bis 24. März 1995 in der Klinik Z.________ hospitalisiert, wo bei ihr eine polymorph-psychotische Störung diagnostiziert wurde und von wo sie schliesslich mit der Diagnose eines schizophrenen Residuums entlassen werden konnte. In den folgenden Jahren wurde sie ambulant betreut. Nach einer zwischenzeitlichen depressiven Symptomatik wurde die Beschwerdeführerin 1997 unter anderem wegen Vergiftungs- und Verfolgungsideen auffällig und musste schliesslich wegen zunehmender psychotischer Dekompensation am 23. Juni 1997 in die Klinik Z.________ eingewiesen werden; dort wurde eine gemischte schizoaffektive Störung, differentialdiagnostisch paranoide Schizophrenie, diagnostiziert. Nach ihrer Entlassung am 2. Oktober 1997 wurde die Beschwerdeführerin wegen schizoaffektiver Störungen bis 2007 ambulant medizinisch betreut. Am 30. Mai 2007 trat sie wegen Verdachts auf einen Schub schizoaffektiver Störung auf Veranlassung ihres Arztes in die Psychiatrische Klinik Y.________ ein, wo eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch, erkannt wurde; die Beschwerdeführerin konnte schliesslich die Klinik am 6. Juli 2007 in deutlich gebessertem Zustand verlassen und wurde erneut ambulant betreut.

A.b Am 15. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesen.

B. Die Beschwerdeführerin gelangte gegen die Einweisung mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit dem sinngemässen Begehren um Entlassung. Am 5. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerischen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug angehört. Am 12. Januar 2009 erstattete Dr. med. A.________, B.________, im Auftrag des Gerichts ein ärztliches Gutachten. Am 15. Januar 2009 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. Die Beschwerdeführerin gelangt mit einer am 19. Januar 2009 der Post übergebenen Eingabe an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und die sofortige Entlassung aus der Klinik. Sie ergänzte ihre Eingabe mit einem an das Verwaltungsgericht gesandten Fax vom 28. Januar 2009.

Das Verwaltungsgericht und die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik haben sich mit Eingaben vom 22. Januar bzw. 23. Januar 2009 vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG ). Mit dieser kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich verfassungsmässiger Rechte sowie von Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ).

1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), die Zurückbehaltung in der Klinik sinngemäss als unverhältnismässig bezeichnet und damit eine Verletzung von Art. 397a Abs. 1 ZGB rügt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Als unzulässig erweist sie sich hingegen, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zwangsbehandlung richtet, bildete diese doch nicht Gegenstand des Urteils vom 15. Januar 2009; damit liegt, was die Zwangsbehandlung anbelangt, kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin bleibt unbeachtlich, zumal sie lediglich per Fax erfolgt ist ( BGE 121 II 252 ).

2. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann ( Art. 397a Abs. 1 ZGB ). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Erforderlich ist, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann ( BGE 114 II 213 E. 5). Ferner ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ). Sobald es sein Zustand erlaubt, muss der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Betroffene entlassen werden ( Art. 397a Abs. 3 ZGB ; zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4).

2.1 Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 1994 bis 2007 mehrfach wegen psychischer Störungen in psychiatrischen Kliniken untergebracht, wobei anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik Z.________ im Jahr 2007 eine gemischte schizoaffektive Störung, differentialdiagnostisch paranoide Schizophrenie, diagnostiziert wurde. Der gerichtliche Gutachter diagnostizierte eine akute Dekompensation der bei der Beschwerdeführerin bekannten schizoaffektiven Störung mit Manie und Psychose. Damit liegt wie die Vorinstanz angenommen hat, bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB vor. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen des festgestellten Gesundheitszustandes der Fürsorge bedurfte, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden konnte.

2.2 Am Tag der Einweisung (15. Dezember 2008) rief der Sohn der Beschwerdeführerin aus deren Wohnung den Notfallarzt an und berichtete, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem akuten psychotischen Zustand, sie spreche mit einer dritten Person, nenne sich selbst Kind einer Professorenfamilie, zerschlage Vasen und andere Gegenstände und sei nicht mehr zur Einnahme der Medikamente zu bewegen. In der Klinik fand der einweisende Arzt die Beschwerdeführerin in einem akuten Erregungszustand, wild um sich schreiend und alle sich ihr nähernden Personen aufs Übelste beschimpfend vor und stellte überdies fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zugänglich sei. Er ging deshalb von einem wahnhaften Erleben und Halluzinationen aus. Nach dem für die Einweisung zuständigen Arzt war die Einweisung zur stationären Behandlung unumgänglich.

Aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid bedurfte die Beschwerdeführerin anlässlich der Einweisung der Fürsorge in Form einer sofortigen medizinischen Behandlung, wobei sich eine ambulante Behandlung als unmöglich erwies. Die notwendige Fürsorge in Form einer Behandlung des akuten Gesundheitszustandes konnte ihr somit nur in einer Anstalt zuteil werden und die Einweisung war deshalb mit Art. 397a Abs. 1 ZGB zu vereinbaren. Zu prüfen bleibt, ob eine Zurückbehaltung nach wie vor als bundesrechtskonform erscheint.

2.3 Nach dem angefochtenen Entscheid erklärte einer der an der Verhandlung befragten Ärzte, eine akute Selbstgefährdung im Sinn einer Suizidalität sei weder in der Klinik noch im Fall einer baldigen Entlassung der Beschwerdeführerin anzunehmen. Im letzteren Fall gehe die Klinik jedoch davon aus, dass die Reize, mit denen die Beschwerdeführerin konfrontiert sei, zu stark seien und es deshalb rasch wieder zu einer Exazerbation kommen könnte. Es sei mit einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, wenn die Beschwerdeführerin im aktuellen Zustand entlassen würde. Der gerichtliche Experte gelangt in seinem Gutachten zum Schluss, im gegenwärtig geschützten Rahmen der Klinik und unter Reizabschirmung sowie unter zunehmend freiwilliger Einnahme auch der Reservemedikation bestehe keine akute Selbstgefährdung im Sinn einer Suizidalität, Verwahrlosung oder Verschlechterung des Krankheitsbildes. Allerdings bestehe noch eine gewisse Nachwirkung des Clopixols aus der Zwangsmedikation. Für den Fall baldiger Entlassung bestünden ernsthafte Zweifel an der Einsicht der Beschwerdeführerin, die psychotherapeutischen Medikamente weiterhin in erhöhter Dosis als bisher einnehmen zu müssen. Die Beschwerdeführerin könne zur Zeit noch nicht voll in das Stationsleben integriert werden; es habe noch keine Behandlung therapeutischer Art angefangen werden können. Bei einer sofortigen Entlassung werde die Beschwerdeführerin derzeit mit Sicherheit zu starken Reizen ausgesetzt werden, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder ein auffälliges psychotisches Verhalten zu erwarten sei. Suizidale Vorkommnisse seien aus den Akten nicht ersichtlich.

2.4 Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Gesundheitszustand, der zur notfallmässigen Einweisung der Beschwerdeführerin führte, derzeit noch nicht derart stabilisiert ist, dass eine Entlassung zu verantworten wäre: Die Einsicht der Beschwerdeführerin, die derzeit hohe erforderliche Dosis an Medikamenten einzunehmen, ist laut dem angefochtenen Urteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden. Eine Integration in das Stationsleben ist noch nicht erfolgt. Aus den Darstellungen im angefochtenen Urteil lässt sich schliessen, dass bei einer derzeitigen Entlassung sehr bald wieder mit einem Zustand gerechnet werden muss, der erneut eine notfallmässige Einweisung zur Folge hätte und wiederum zu einer erheblichen Belastung der Familienangehörigen führte. Unter diesen Umständen ist eine Entlassung derzeit nicht in Betracht zu ziehen (vgl. dazu: SPIRIG Zürcher Kommentar 3. Aufl. 1995, N. 303 zu Art. 397a ZGB ). Die weitere Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als bundesrechtskonform. Die Klinikleitung wird freilich so bald als möglich zu prüfen haben, ob sich eine Entlassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt.

3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es rechtfertigt sich, im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden