Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_47/2007 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_47/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a seizure, following a decision made by a supervisory authority. The complainant was required to pay a cost advance as part of the legal proceedings but failed to do so within the specified timeframe despite being warned of potential non-admission of the appeal. Consequently, the complainant did not make the payment either in cash or provide proof of a timely transfer to the necessary account, leading to the dismissal of the complaint for lack of admissibility. Additionally, a court fee was imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The complainant was required to pay a cost advance as part of the legal proceedings but failed to do so within the specified timeframe despite being warned of potential non-admission of the appeal. Consequently, the complainant did not make the payment either in cash or provide proof of a timely transfer to the necessary account, leading to the dismissal of the complaint for lack of admissibility. Additionally, a court fee was imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss verspätete Gebührenzahlung Nachpfändung Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not proceeded upon based on this procedural rule concerning non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the order not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost deposit after being granted an extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_47/2007 /blb

Verfügung vom 24. April 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (an die von ihm angegebene Adresse versandter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. März 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der als (zufolge Nichtabholung innert der postalischen Abholfrist: Art. 44 Abs. 2 BGG ) am 19. März 2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungs- und Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: