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5A_469/2024 KI-generiert

Parents v. Cantonal High Court (Undue Delay)

Geschäftsnummer 5A_469/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Parents v. Cantonal High Court (Undue Delay) Parents filed a joint appeal with the Federal Supreme Court claiming undue delay by the Cantonal High Court in deciding their appeal against a child protection authority's (KESB) decision establishing guardianship and issuing instructions regarding their 2020-born daughter, following numerous police interventions and reports of endangerment. The High Court, however, rendered its decision on the KESB matter while the undue delay complaint was pending before the Federal Supreme Court, finding the KESB's measures disproportionate and revoking the original order. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal for undue delay as moot, since the challenged delayed decision had been issued, and declined to award court costs given the specific circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP; Parents v. Cantonal High Court (Undue Delay): Für die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident zuständig ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung elterlicher Konflikt vormundschaftliche Angelegenheit Kündigungsschutz Kindesschutzmassnahmen verzögerter Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The division president is competent to decide on the discontinuation of the proceedings due to loss of subject matter.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the levying of court costs in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_469/2024

Verfügung vom 10. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Schaffhausen (30/2023/28).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer sind die Eltern einer 2020 geborenen Tochter. Im Rahmen des Zusammenlebens kam es zu polizeilichen Interventionen, gegenseitigen Strafanzeigen und einer Gefährdungsmeldung der Krisenintervention betreffend das Kind.

Am 23. März 2023 unterzeichneten die Parteien einen von der KESB vorbereiteten Vergleichsvorschlag betreffend Betreuungsregelung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Sozialabklärung und eines Entscheides des Eheschutzrichters. Zufolge Rückzugs des Eheschutzgesuches wurde das Eheschutzverfahren am 6. April 2023 abgeschrieben.

Am 7. November 2023 errichtete die KESB eine Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

und erteilte den Parteien Weisungen gemäss

Art. 307 Abs. 3 ZGB

. Hiergegen erhoben die Parteien am 8. Dezember 2023 gemeinsam eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen.

B. Mit gemeinsamer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Juli 2024 wandten sie sich an das Bundesgericht. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2024 nahm das Obergericht zur Beschwerde Stellung. Am 9. September 2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu (sowie zu weiteren, vorliegend nicht interessierenden Angelegenheiten).

Am 19. November 2024 erging der obergerichtliche Entscheid in der Sache, mit welchem von einer kritischen Situation für das Kind, aber von einer letztlich fehlenden Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahmen ausgegangen und der Beschluss der KESB vom 7. November 2023 aufgehoben wurde.

Erwägungen:

1. Nachdem das Obergericht in der Sache selbst entschieden hat, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren als erledigt abzuschreiben.

2. Für die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident zuständig (

Art. 32 Abs. 2 BGG

).

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Somit erübrigt es sich, mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 72 BZP

).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_469/2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli