Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_469/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Procedural Deficiencies and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_469/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint following a decision made by a cantonal court that did not admit their objection due to failure to pay a required advance cost within the designated timeframe. The individual challenged this ruling, but the higher court found the appeal inadmissible due to insufficient justification and the lack of grounded legal arguments against the previous decision. Additionally, the individual was deemed to be engaging in abusive litigation practices. Consequently, the request for free legal aid was denied, and the individual was held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Procedural Deficiencies and Lack of Substantiation: The individual challenged this ruling, but the higher court found the appeal inadmissible due to insufficient justification and the lack of grounded legal arguments against the previous decision. Additionally, the individual was deemed to be engaging in abusive litigation practices. Consequently, the request for free legal aid was denied, and the individual was held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Parteianhörung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Kostenvorschuss Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not entertained based on the combined provisions of Art. 108 para. 1 lit. a to c LTF due to inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abusive procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_469/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk March,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerspruchsklage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid betreffend Widerspruchsklage nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 24. Mai 2016 erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 900.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig werde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 24. Mai 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, dem Kantonsgericht und seinem Präsidenten Amtsmissbrauch, Frechheit und Befangenheit vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Mai 2016rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Verhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann