Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_469/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Issue Certificate of Inheritance Due to Formally Registered Objection

Geschäftsnummer 5A_469/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint against the issuance of a certificate of inheritance. The complainant, who is a statutory heir of a deceased individual, appealed a decision made by a cantonal court that denied the issuance of the certificate until the opposing party, also a statutory heir, resolved their objection. The cantonal court dismissed the appeal on the grounds that the complainant did not adequately address the initial ruling and concluded that the lower court acted correctly in withholding the certificate due to the existing objection. The Swiss Federal Tribunal subsequently considered the appeal, focusing on procedural requirements, and ultimately decided not to entertain the complaint due to insufficient justification from the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal to Issue Certificate of Inheritance Due to Formally Registered Objection: The complainant, who is a statutory heir of a deceased individual, appealed a decision made by a cantonal court that denied the issuance of the certificate until the opposing party, also a statutory heir, resolved their objection. The cantonal court dismissed the appeal on the grounds that the complainant did not adequately address the initial ruling and concluded that the lower court acted correctly in withholding the certificate due to the existing objection. The Swiss Federal Tribunal subsequently considered the appeal, focusing on procedural requirements, and ultimately decided not to entertain the complaint due to insufficient justification from the complainant.

Schlagwörter

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Erbbescheinigung Vorerbe Wegnahmerecht Beschwerdelegitimation Einspruch gegen die Eheschliessung Anspruch auf Kenntnis seiner Nachkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not addressed because it lacked the required reasoning, as stipulated by this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_469/2015

Urteil vom 12. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Cerejo,

Beschwerdegegnerin,

C.A.________,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers (gesetzlicher Erbe des 2014 verstorbenen Erblassers) gegen die erstinstanzlich angeordnete Nichtausstellung eines Erbscheins bis zur Beseitigung der Einsprache der Beschwerdegegnerin (ebenfalls gesetzliche Erbin) bzw. bis zur Nichtanhebung einer Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage innert Jahresfrist (Art. 521 bzw. 533 ZGB) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der bundesgerichtliche Entscheid, entsprechend der Sprache des angefochtenen kantonalen Entscheids, in deutscher Sprache ergeht ( Art. 54 Abs. 1 BGG ),

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Berufung nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, auf die Berufung sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie abzuweisen, weil der erstinstanzliche Richter den Erbschein wegen der Einsprache der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht ausgestellt habe, diese habe innert Jahresfrist die erwähnte Klage zu erheben, ansonst ihre Einsprache dahinfalle,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet (bundesgerichtliches Urteil 5A_162/2007 E. 5.2), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht noch auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann