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5A_469/2014 KI-generiert

Appeal on Testament Validity Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_469/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute concerning the validity of a testament, where one party sought to contest the testament's legitimacy. The appeal was directed against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had previously ruled on the matter. The Federal Tribunal's review included a consideration of procedural issues, particularly regarding the appellant's failure to pay a required advance cost for the appeal process within the stipulated timeframe. Consequently, the tribunal determined that it could not proceed with the complaint due to this lack of compliance with financial obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 Bst, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG; Appeal on Testament Validity Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance: The appeal was directed against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had previously ruled on the matter. The Federal Tribunal's review included a consideration of procedural issues, particularly regarding the appellant's failure to pay a required advance cost for the appeal process within the stipulated timeframe. Consequently, the tribunal determined that it could not proceed with the complaint due to this lack of compliance with financial obligations.

Schlagwörter

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Nichtigkeit / Ungültigkeit Testament nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege formelle Nichtigkeit Gültigkeitserfordernis nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG

Procedural basis for the decision not to enter upon the appeal based on non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the cost deposit set by the deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_469/2014

Urteil vom 6. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwälte L. Georg Séchy und Michael Wolff,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Stiftung Y.________ ,

2. Z.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Künzli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtigkeit / Ungültigkeit Testament,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. April 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2014,

in die Verfügung vom 30. Juli 2014, mit der das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer mit separatem Formular Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- gesetzt hat,

in die Verfügung vom 3. September 2014, mit der das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 30. Juli 2014 in Wiedererwägung zu ziehen, abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. September 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert hat, den (ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 10. September 2014 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,

dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), den Beschwerdegegnern jedoch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer und II. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn