Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_468/2014 KI-generiert

Sole Proprietor Subject to Compulsory Bankruptcy for Insurance Premium Debt

Geschäftsnummer 5A_468/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a bankruptcy warning issued by a debt collection office concerning an unpaid insurance premium of CHF 1,652.50. The individual, who is the sole proprietor of a registered business, contested the warning but the governing court did not accept the complaint, stating that no exceptional circumstances applied to exempt the individual from bankruptcy proceedings. The court highlighted the necessity of providing a justified appeal and clearly demonstrating any legal violations in the prior decision, which the individual failed to do, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Art. 43 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Sole Proprietor Subject to Compulsory Bankruptcy for Insurance Premium Debt: The individual, who is the sole proprietor of a registered business, contested the warning but the governing court did not accept the complaint, stating that no exceptional circumstances applied to exempt the individual from bankruptcy proceedings. The court highlighted the necessity of providing a justified appeal and clearly demonstrating any legal violations in the prior decision, which the individual failed to do, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Versicherungspflicht Geschäftsschuld Konkursforderung Einzelfirma Versicherungsprämien Betreibungsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_468/2014

Urteil vom 5. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegeneine (ihr durch das Betreibungsamt Z.________ im Rahmen einer Betreibung für Fr. 1'652.50 nebst Zins zugestellte) Konkursandrohung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, als im Handelsregister eingetragene Alleininhaberin einer Einzelfirma unterliege die Beschwerdeführerin der Konkursbetreibung ( Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ), ein Ausnahmetatbestand nach Art. 43 SchKG liege nicht vor, werde doch die Beschwerdeführerin für eine Sachversicherungsprämie betrieben, auf die Rügen der Beschwerdeführerin gegen den materiellrechtlichen Forderungsbestand könne von vornherein nicht eingetreten werden, die restlichen Beschwerdevorbringen hätten keinen Bezug zur Konkursandrohung, schliesslich lege die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern der Betreibungsregistereintrag auf einem Irrtum oder einer nichtigen Betreibung beruhe, weshalb ihrem Löschungsbegehren nicht entsprochen werden könne,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann