Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_467/2024 KI-generiert

Father's Appeal of Child Support Modification Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_467/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged a decision by the Cantonal Court of Schwyz regarding a divorce proceeding. Initially, the court placed the child under the mother's custody and made provisions for visitation rights and child support, whilst dismissing spousal support but addressing pension and property settlements. On appeal, the Cantonal Court adjusted the child support terms but upheld its decision on other matters, disregarding the appellant's joint appeal. The appellant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the entire divorce proceedings reconsidered, citing no necessity for the protection order that led to the divorce. The complaint primarily contested procedural aspects, seeking to annul earlier decisions and have a new divorce decree issued on mutual grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 175 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Father's Appeal of Child Support Modification Dismissed for Procedural Deficiencies: Initially, the court placed the child under the mother's custody and made provisions for visitation rights and child support, whilst dismissing spousal support but addressing pension and property settlements. On appeal, the Cantonal Court adjusted the child support terms but upheld its decision on other matters, disregarding the appellant's joint appeal. The appellant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the entire divorce proceedings reconsidered, citing no necessity for the protection order that led to the divorce. The complaint primarily contested procedural aspects, seeking to annul earlier decisions and have a new divorce decree issued on mutual grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidung Abänderung von Kindesunterhalt Scheidungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen Kindesschutzmassnahmen vereinfachte gemeinsame elterliche Sorge Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_467/2024

Urteil vom 22. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Scheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 4. Juli 2024 (ZK1 2023 29).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer gelangte im Eheschutz- und sodann im Scheidungsverfahren mit rund 20 Beschwerden bis vor Bundesgericht.

Vorliegend geht es um das Endurteil im Scheidungsverfahren. Dabei wurde erstinstanzlich das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt, unter Regelung des Besuchsrechts und des Kindesunterhaltes; sodann wurde von nachehelichem Unterhalt abgesehen, jedoch der Vorsorgeausgleich und das Güterrecht geregelt.

Mit Urteil vom 4. Juli 2024 modifizierte das Kantonsgericht Schwyz auf Berufung der Mutter hin den Kindesunterhalt; im Übrigen wies es deren Berufung ab (nachehelicher Unterhalt, güterrechtlicher Ausgleichsanspruch). Auf die Anschlussberufung des Beschwerdeführers trat es nicht ein.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2024 an das Bundesgericht mit den sinngemässen Begehren, das Kantonsgericht habe die Sache unter korrekter Gesetzesanwendung erneut zu bearbeiten, mangels einer Gefährdung nach Art. 175 ZGB sei die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 aufzuheben, in der Folge die Scheidung als gegenstandslos zu erklären und sodann sei auf gemeinsames Begehren erneut eine Ehescheidung durchzuführen.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig das kantonal letztinstanzliche Scheidungsurteil ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer bringt ein ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehendes Anliegen vor, indem er - wie bereits in zahlreichen früheren Beschwerden - sinngemäss vorbringt, Frau und Kind seien nie gefährdet gewesen und hätten in seiner Wohnung immer Platz gehabt, weshalb es nie eines Eheschutzverfahrens bedurft habe. Er übersieht, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Getrenntleben und nach zweijährigem Getrenntleben einen solchen auf Scheidung hatte. All das kann aber vorliegend nicht mehr thematisiert werden, auch der Scheidungspunkt als solcher nicht, weil er nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Angefochten werden könnte einzig die Festsetzung des Kindesunterhaltes; diesbezüglich werden aber keine Begehren gestellt und der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten und die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli