Creditor Challenge to Debt Enforcement Cost Imposition for Expired Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant filed a continuation request concerning a debt certificate against a debtor with the Debt Collection Office Emmental-Oberaargau on February 28, 2022. The office informed the complainant that the request could not be pursued due to the expiration of a six-month submission deadline and indicated that a fee of 14.10 Swiss Francs would be charged. The complainant challenged this fee before the Bern Canton Upper Court, arguing that the charges did not correspond to actual services rendered. However, the court upheld the fee, stating it was based on statutory regulations. Dissatisfied, the complainant escalated the appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal of the canton court's decision and reiterating concerns about the justification of the charged fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Creditor Challenge to Debt Enforcement Cost Imposition for Expired Deadline: The office informed the complainant that the request could not be pursued due to the expiration of a six-month submission deadline and indicated that a fee of 14.10 Swiss Francs would be charged. The complainant challenged this fee before the Bern Canton Upper Court, arguing that the charges did not correspond to actual services rendered. However, the court upheld the fee, stating it was based on statutory regulations. Dissatisfied, the complainant escalated the appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal of the canton court's decision and reiterating concerns about the justification of the charged fees.
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KI-generiertCited in the final orders regarding the imposition of court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_467/2022
Urteil vom 5. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Kosten für die Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juni 2022 (ABS 22 112).
Sachverhalt:
A. A.a. Am 28. Februar 2022 stellte A.________ dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, gestützt auf den Verlustschein Nr. xxx vom 3. August 2021 betreffend den Schuldner B.________ das Fortsetzungsbegehren zu.
A.b. Mit Schreiben vom 1. März 2022 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass dem eingereichten Fortsetzungsbegehren keine Folge geleistet werden könne, da die sechsmonatige Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens abgelaufen sei. Weiter wurde in Aussicht gestellt, die Kosten von Fr. 14.10 mittels Monatsrechnung zu belasten.
B. Mit Beschwerde vom 22. April 2022 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und monierte zwei Positionen in der ihm vom Betreibungsamt zugestellten Rechnung. Weiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, künftig nur diejenigen Positionen zu verrechnen, welche auch einer effektiv erbrachten Leistung entsprechen würden. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2022 ab. Es wurden keine Kosten erhoben.
C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 (Postaufgabe) hat A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids und erneuert seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Adressat der Gebührenrechnung vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat.
2. Die Vorinstanz hat erwogen, die in Rechnung gestellten Gebühren von Fr. 14.10 würden auf entsprechenden Grundlagen in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) basieren (Eintragungsgebühr von Fr. 5.-- [ Art. 42 GebV SchKG ]; Gebühr für ein Schriftstück pro Seite von Fr. 8.-- [Art. 5 i.V.m. Art. 9 GebV SchKG ] sowie Porto für eine A-Post-Sendung von Fr. 1.10 [ Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG ]) und seien nicht zu beanstanden. Dafür, dass das Schreiben vom 1. März 2022 betreffend Rückweisung vom Betreibungsamt erst nachträglich erstellt worden sei, bestünden von vornherein keine Anhaltspunkte.
3. Der vorinstanzlichen Aufschlüsselung, für welche Handlungen des Betreibungsamtes welche auf die GebV SchKG gestützten Kosten erhoben wurden, setzt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig entgegen, das Betreibungsamt könne nicht belegen, dass es überhaupt tätig geworden sei. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren vom 28. Februar 2022 jedoch geprüft und diesem - aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG unbestrittenermassen zu Recht - keine Folge gegeben. Eine Kopie des Schreibens vom 1. März 2022 hat das Betreibungsamt seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vernehmlassung denn auch beigelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Erbringung jedweder Leistungen durch das Betreibungsamt erneut in Frage stellt, erhebt er dazu keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge.
Richtig ist zwar, dass das Schreiben betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens - obschon es sich dabei um eine beschwerdefähige Verfügung handelt - nach Darstellung des Betreibungsamts lediglich per A-Post versandt wurde und daher kein Beweis dafür vorliegt, dass dieses den Beschwerdeführer erreicht hat. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens vom 1. März 2022 im kantonalen Verfahren von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2022 noch einmal per Einschreiben zugestellt worden ist, besteht für eine Reduktion der vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Gebühr jedoch insgesamt kein Anlass.
4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss