Appeal Dismissed Due to Insufficient Substantiation in Provisional Divorce Measures Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute related to preventive measures in the context of a divorce. One party filed an appeal against a decision made by a regional court that had not accepted their earlier application regarding divorce measures. The higher court subsequently ruled that the appeal did not meet necessary justification requirements and was therefore inadmissible, while also denying the request for free legal assistance. The party challenging the decision then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately determined that the appeal lacked sufficient reasoning to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Insufficient Substantiation in Provisional Divorce Measures Case: One party filed an appeal against a decision made by a regional court that had not accepted their earlier application regarding divorce measures. The higher court subsequently ruled that the appeal did not meet necessary justification requirements and was therefore inadmissible, while also denying the request for free legal assistance. The party challenging the decision then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately determined that the appeal lacked sufficient reasoning to proceed.
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KI-generiertCited as the basis for applying the simplified procedure in this decision.
The appeal was dismissed because it lacked the required statement of grounds according to the requirements of the Federal Supreme Court Act.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_467/2016
Urteil vom 23. Juni 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Giovanoli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine Massnahmeverfügung (Ehescheidung) vom 27. Mai 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland nicht eingetreten ist, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Berufung der Beschwerdeführerin genüge den Begründungsanforderungen nicht, es sei darauf nicht einzutreten, zufolge Aussichtslosigkeit könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, die unterliegende Beschwerdeführerin werde für das Berufungsverfahren kostenpflichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Juni 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann