Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_467/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Tax Enforcement Proceedings Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_467/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual challenged the definitive opening of legal proceedings related to outstanding tax debts totaling Fr. 84,093.60 owed to a cantonal and municipal authority. The individual sought to contest a previous decision made by a court, which had denied their claims regarding the validity of the tax assessments from 2011 and the subsequent legal opening for collection. The higher court ruled that the individual's newly presented evidence could not be considered and upheld the original decision, with the individual subsequently appealing to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was found to lack sufficient reasoning and detail, leading the Tribunal to decide not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 BGG, Art. 80 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Tax Enforcement Proceedings Due to Insufficient Justification: 84,093.60 owed to a cantonal and municipal authority. The individual sought to contest a previous decision made by a court, which had denied their claims regarding the validity of the tax assessments from 2011 and the subsequent legal opening for collection. The higher court ruled that the individual's newly presented evidence could not be considered and upheld the original decision, with the individual subsequently appealing to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was found to lack sufficient reasoning and detail, leading the Tribunal to decide not to entertain it.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Steuerveranlagungsverfahren verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrügen Besteuerungsgrundlage Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to explain the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_467/2012

Urteil vom 20. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern und Einwohnergemeinde Y.________,

vertreten durch die Steuerverwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 17'046.--, Fr. 8'418.60 und Fr. 58'628.90 (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer oberinstanzlich neu eingereichten Beweismittel könnten nicht berücksichtigt werden und seien daher aus den Akten zu weisen ( Art. 326 Abs. 1 BGG ), wie bereits die erste Instanz zutreffend festgestellt habe, seien die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 12. Januar 2011 und vom 13. April 2011 als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zu qualifizieren, die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben, oberinstanzlich sei er mit neuen Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen, der zu Recht ergangene erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei in allen Teilen zu bestätigen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann