Appeal Dismissed on Foreclosure Stay in Simplified Bankruptcy Due to Untimely Claim Challenge and Inadmissible Briefing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal challenge regarding the liquidation of a property in the context of bankruptcy proceedings. The appellant sought to postpone the imminent sale of a property managed by the bankruptcy authority, following a prior bankruptcy declaration against a company. The lower court had dismissed the appellant's request to delay the property liquidation, stating that all procedural requirements had been met and that the listing of claims had become final due to the lack of timely appeals. The appellant contended that the legality of the bankruptcy and the associated claims was in dispute, but failed to adequately address the court's specific legal considerations in their appeal. As a result, the appeal was deemed insufficiently substantiated for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG, Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 256 Abs. 2-4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed on Foreclosure Stay in Simplified Bankruptcy Due to Untimely Claim Challenge and Inadmissible Briefing: The appellant sought to postpone the imminent sale of a property managed by the bankruptcy authority, following a prior bankruptcy declaration against a company. The lower court had dismissed the appellant's request to delay the property liquidation, stating that all procedural requirements had been met and that the listing of claims had become final due to the lack of timely appeals. The appellant contended that the legality of the bankruptcy and the associated claims was in dispute, but failed to adequately address the court's specific legal considerations in their appeal. As a result, the appeal was deemed insufficiently substantiated for further consideration.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds/reasoning provided by the appellant.
Used to reject the appellant's subsequent motion for free legal aid based on the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant as the unsuccessful party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_467/2009/bst
Urteil vom 1. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Zug,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Grundstückverwertung im Konkurs,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Zivilrechtliche Kammer der Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 des Zuger Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde vom 16. Mai 2009 des Beschwerdeführers (mit welcher dieser einen Aufschub der bevorstehenden Verwertung einer Liegenschaft durch das Konkursamt Zug im Konkurs der A.________ AG beantragt hatte) abwies, soweit es darauf eintrat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, am 26. November 2007 sei die Durchführung im summarischen Verfahren des am 17. April 2007 über die A.________ AG in Liq. eröffneten Konkurses angeordnet worden, das (nach Publikation der Auflage) im Juli 2008 aufgelegte Lastenverzeichnis sei mangels rechtzeitiger Erhebung von Klagen und (begründeten) Beschwerden in Rechtskraft erwachsen, auf eine erste, auf die Aufhebung oder Sistierung des Konkursverfahrens gerichtete Beschwerde sei sodann die Justizkommission am 19. November 2008 ebenso wenig eingetreten wie das Bundesgericht auf die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Beschwerde, worauf das Konkursamt am 8. Mai 2009 den Kollokationsplan aufgelegt habe,
dass das Obergericht weiter erwog, gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG werde im summarischen Verfahren nach Ablauf der Eingabefrist ( Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ) und nach Erstellung des Lastenverzeichnisses die Grundstückverwertung unter bestmöglicher Wahrung der Gläubigerinteressen ( Art. 256 Abs. 2-4 SchKG ) durchgeführt, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt, weshalb ein Verwertungsaufschub ausser Betracht falle, woran auch die Kollokationsklage des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2009 nichts ändere, weil das Lastenverzeichnis als Bestandteil des Kollokationsplanes bereits in Rechtskraft erwachsen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Hintergründe des Konkursverfahrens aus eigener Sicht schildert, die Rechtmässigkeit der Konkursforderung und der Konkurseröffnung bestreitet und die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses in Abrede stellt,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 23. Juni 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der - sein Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisenden - Verfügung vom 10. Juli 2009 gegenstandslos wird,
dass das nachträglich eingereichte (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann