Guardianship Expansion and Appeal Capacity in Dementia Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertGuardianship Expansion and Appeal Capacity in Dementia Case The case concerns the expansion of a standing guardianship for a man born in 1933, originally established due to his dependence on his son and inability to manage his affairs independently, as evidenced by the son's aggressive and unauthorized takeover of his father's finances and personal life, including installing a surveillance camera. The Adult and Child Protection Authority (KESB) progressively expanded the guardianship—first to include comprehensive income and asset management due to the father's confirmed dementia and financial incapacity, and later to cover health matters after the son actively hindered the father's medical care and dementia assessments. The Kantonsgericht (Cantonal Court) refused to hear the joint appeal lodged by the father and son against the health-related expansion, reasoning that many claims were outside the scope of the appealed decision, and crucially, the father lacked the capacity to form an independent will or engage in the proceedings, having uncritically adopted the son's opposing views which the guardianship was explicitly established to prevent. The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Cantonal Court's non-entry decision, finding that the appeal was insufficiently substantiated, failed to address the Cantonal Court's reasoning regarding the father’s lack of process capacity, and merely offered an unsubstantiated, appellatory challenge to the established facts of the father's diminished capacity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Guardianship Expansion and Appeal Capacity in Dementia Case: The Adult and Child Protection Authority (KESB) progressively expanded the guardianship—first to include comprehensive income and asset management due to the father's confirmed dementia and financial incapacity, and later to cover health matters after the son actively hindered the father's medical care and dementia assessments. The Kantonsgericht (Cantonal Court) refused to hear the joint appeal lodged by the father and son against the health-related expansion, reasoning that many claims were outside the scope of the appealed decision, and crucially, the father lacked the capacity to form an independent will or engage in the proceedings, having uncritically adopted the son's opposing views which the guardianship was explicitly established to prevent. The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Cantonal Court's non-entry decision, finding that the appeal was insufficiently substantiated, failed to address the Cantonal Court's reasoning regarding the father’s lack of process capacity, and merely offered an unsubstantiated, appellatory challenge to the established facts of the father's diminished capacity.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural rule due to insufficient substantiation for a simplified decision.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs for the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_466/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis
Liestal, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln.
Gegenstand
Erweiterung der Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Mai 2025 (810 24 273).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. November 2023 errichtete die KESB Liestal für den 1933 geborenen A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde am 24. April 2024 ab und stellte fest, dass der Sohn B.________ in mehreren Lebensbereichen wiederholt übergriffige Verhaltensweisen gezeigt habe (Hereinplatzen in die Arztpraxis des Vaters während Konsultationen; Umleitung des Telefons auf sein eigenes; Verfügung über die Vermögenswerte des Vaters; Öffnen von dessen Post; Installieren einer Überwachungskamera in dessen Wohnung). Das Kantonsgericht ging von einem Schwächezustand aus im Sinn einer Abhängigkeit vom Sohn und eines Unvermögens, sich von diesem abzugrenzen, was kausal für die Unfähigkeit sei, die Angelegenheiten selbständig zum eigenen Wohl und nach eigenem Willen zu besorgen.
Nach fortschreitender Eskalation der Situation erweiterte die KESB noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 19. März 2024 die Vertretungsbeistandschaft um eine Einkommens- und Vermögensverwaltung und setzte dafür einen zweiten Beistand ein. Zur Begründung wurde die mittlerweile festgestellte Demenz und die Überforderung bei Administrativarbeiten sowie die fehlende Urteilsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten angeführt. Unterstützung auf freiwilliger Basis sei keine Option, weil sich der Vater gegen den Sohn nicht durchsetzen könne; dieser lebe auf dessen Kosten, wohne kostenlos in dessen Wohnung und bestreite seinen Lebensunterhalt mit dessen Geld, ohne selbst Einkommen zu haben oder sich wenigstens darum zu bemühen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht nach persönlicher Anhörung am 14. August 2024 ab.
Am 14. August 2024 beantragte die Beiständin bei der KESB die Zustimmung zur Wohnungsräumung sowie die Zustimmung zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Wohnform. Hintergrund bildete der Umstand, dass die Vermieterin aufgrund des untragbaren Verhaltens des Sohnes und dessen konstanter Missachtung des Areal- und Hausverbots die Kündigung der Wohnung ausgesprochen hatte und eine Ausweisung drohte. Mit Entscheid vom 3. September 2024 stimmte die KESB der Wohnungsliquidation zu und das Kantonsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde am 23. Oktober 2024 ab.
Am 21. Oktober 2024 teilte der Hausarzt des Beschwerdeführers der KESB telefonisch mit, dass die Weiterbetreuung durch das Verhalten des Sohnes erheblich erschwert werde; dieser sage regelmässig die Termine kurz vorher ab oder bestehe darauf, den Vater begleiten zu dürfen. Sodann teilte die Tochter der KESB mit, dass sie erfolglos versucht habe, weitere ärztliche Demenzabklärungen ihres Vaters vornehmen zu lassen, ihr Bruder dies aber verhindere.
Darauf erweiterte die KESB mit Entscheid vom 1. November 2024 den Aufgabenbereich der Vertretungsbeistandschaft auf den Bereich der Gesundheit. Dagegen reichten Vater und Sohn eine Beschwerde mit einer Vielzahl von Begehren ein. Mit Urteil vom 13. Mai 2025 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die hiergegen von Vater und Sohn gemeinsam eingereichte Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Revision des kantonsgerichtlichen Urteils, eventualiter des ganzen Falles und Festlegung einer hierfür zuständigen kantonalen Instanz wie Gericht oder Staatsanwaltschaft.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend Ausdehnung der Vertretungsbeistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6;
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
Zu beachten ist ferner, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (
BGE 135 II 38
E. 1.2;
139 II 233
E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
3. Das Kantonsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Rechtsbegehren zu grossen Teilen ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehen und im Übrigen der Vater aufgrund der fortgeschrittenen Demenz zwischenzeitlich keinen eigenen freien Willen mehr bilden könne, sondern sich in sämtlichen Lebensbereichen kritiklos den fremden Willen des Sohnes zu eigen mache und ihm folglich mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf das vorliegende Verfahren die Prozessfähigkeit abzusprechen sei, während der Sohn zwar als nahestehende Person im Sinn von
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
in Frage kommen, er damit aber nur die Interessen des von der Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Vaters wahren könnte und keine Eigeninteressen verfolgen dürfe und die Beistandschaft gerade errichtet worden sei, um den Vater vor ihm und seinen eigenmächtigen Handlungen zu schützen.
Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen erfolgt nicht. Soweit sich die Ausführungen auf den Inhalt des angefochtenen Entscheides beziehen, erschöpfen sie sich in der appellatorischen Behauptung des Beschwerdeführers, dass er gemäss medizinischen Gutachten vollständig urteils- und handlungsfähig sei und das angefochtene Urteil auf unvollständigen Informationen statt auf Fakten basiere. Damit wird weder explizit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht noch wenigstens der Sache nach dargelegt, inwiefern die gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid willkürlich sein könnten.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Es liegt nahe, dass die Beschwerde vom Sohn, nicht vom Beschwerdeführer verfasst und diesem nur zur Unterschrift vorgelegt wurde; überdies ist von einem wohl fehlenden eigenen Beschwerdewillen zufolge diesbezüglicher Urteilsunfähigkeit auszugehen, wobei diese Frage aufgrund ihrer Doppelrelevanz und des Umstandes, dass die Beschwerde ohnehin ungenügend begründet ist, nicht selbständig als Eintretensvoraussetzung erörtert wurde. Vor dem geschilderten Hintergrund rechtfertigt es sich indes, auf die Erhebung von Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli